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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27.10.2020 hat die Firma Leben + Wohnen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die beiden Flurstücke 1704 und 1704/4 (Hartwaldstraße 29/31) beantragt.

Bereits im Vorfeld hatte sich der Antragsteller an die Verwaltung gewandt und seine Vorstellung bezüglich der Neubebauung des Areals präsentiert.

Derzeit befinden sich auf den Baugrundstücken zwei größere villenartige Einzelhäuser, welche abgerissen werden sollen. Das Baukonzept sieht stattdessen die Bebauung mit 8 Einzelhäusern vor, welche alle mit 2 Vollgeschossen und Flachdach ausgeführt werden sollen. Dadurch fügen sich die Gebäude sehr gut in die Hanglage ein und wirken städtebaulich nicht dominant. Aufgrund der Größe des Baugrundstückes mit 5.362 m² ist eine Bebauung mit 8 Einzelhäusern auch in keiner Weise unangemessen, sondern kann durchaus als gelockerte Bebauung angesehen werden, welche auch dem näheren Umfeld entspricht. Es ergeben sich durch die geplante Bebauung Baugrundstücke von rund 700 m², so daß das Areal keineswegs überfrachtet wird.

Die Verwaltung steht dieser baulichen Entwicklung daher positiv gegenüber und sieht darin eine gelungene städtebauliche Planung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Innenbereichsfläche, die nach § 34 BauGB auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes bebaut werden kann.

 

Der Bau- und Planungsausschuß, dem das Vorhaben im Rahmen einer Bekanntgabe ohne Beschlussfassung vorgestellt wurde, stand diesem ebenfalls sehr positiv gegenüber. Allerdings war die überwiegende Meinung des Bauzuschusses, daß die Aufstellung eines Bebauungsplanes hier trotzdem Sinn machen würde, um auszuschließen daß möglicherweise in Zukunft doch eine andere Bebauung als aktuell vorgestellt beantragt und umgesetzt werden könnte.

 

Der Antragsteller hat sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt und beantragt deshalb nunmehr die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Er hat sich bereit erklärt, alle Kosten des Bauleitverfahrens zu übernehmen.

 

Bezüglich der Erschließung des Baugrundstückes ist vorgesehen, die neue Zufahrt im Privateigentum zu lassen (Anliegerstraße), aber öffentlich zu widmen, um die rechtliche Erschließung sicherzustellen. Der Unterhalt sowie die Räum- und Streupflicht verbleiben damit bei den Eigentümern. Gleichzeitig ist auch die Erschließung der acht einzelnen Baugrundstücke Sache des Bauträgers, dem Markt Mering entstehen damit keine Kosten. Dies wäre in einer noch zu erstellenden Erschließungsvereinbarung schriftlich zu fixieren.

 

Herr Stohmayr von der Gesellschaft für Stadtplanung und Urbanistik aus Augsburg stellt den Mitgliedern des Gremiums die Planung anhand einer Power-Point-Präsentation vor.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren werden vom Antragsteller übernommen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes  Nr. 75 mit dem Namen  „Südlich des Kreutwegs". Die Kosten des Bauleitverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Erschließung des Baugrundstückes ist in einer Erschließungsvereinbarung zu regeln, welche dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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