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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten ein Mülltonnen-/Fahrradhaus mit den Außenmaßen von 238 cm Länge x 180 cm Breite x 210 cm (Höhe vorne) bzw. 190 cm (Höhe hinten) im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Kapellenweg 43 errichten. Der umbaute Raum beträgt 8,3 m3 , das Häuschen wird aus Holz errichtet und laut den Bauherren in dezenter Farbe gestrichen. Derzeit sind die Mülltonnen in einem metallumzäunten Bereich aufbewart, dieser soll entfernt werden.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      23.11.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.01.2021

 

* keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 BauGB, da isolierte Befreiung und kein Bauantrag/Vorbescheid

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es sind drei baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Von diesen Nachbargrundstücken liegt jeweils eine Unterschrift der jeweils zwei Grundstückseigentümer vor. Ein Nachbar hat die Unterschrift mit der Bedingung erteilt, dass die Antragsteller die Grenze nicht mit einem Dachüberstand überbauen und die Entwässerung über das eigene Grundstück erfolgt. Aus dem gezeichnten Lageplan geht jedoch ein ausreichender Grenzabstand hervor. Daher ist davon auszugehen, dass in der Nachbarschaft Einverständnis mit dem Vorhaben besteht. Im baurechtlichen Sinne sind die Nachbarunterschriften jedoch somit nicht vollständig erbracht, Nachbarn, die dem Vorhaben nicht schriftlich zugestimmt haben, erhalten seitens der Verwaltung eine Bescheidausfertigung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld II. - BA“. Bei dem Mülltonnen/Fahrradhaus mit den genannten Maßen handelt es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO (Nebengebäude bis 75 m3 Rauminhalt). Daher ist das Vorhaben nicht bauantragspflichtig.

 

Gemäß Nr. 6.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Nebengebäude abgesehen von den festgestetzen Flächen für Gemeinschaftsgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Diese Festsetzung kann nicht eingehalten werden, da sich der komplette Vorgartenbereich außerhalb der Baugrenze befindet. Die Festsetzung Nr. 7.2 (Mülltonnen sind mindestens 1 Meter hinter der Straßenbegrenzungslinie anzuordnen und einzugrünen) kann eingehalten werden, da das Häuschen laut Lageplan 1 Meter von der Grundstücksgrenze zurückversetzt und laut Begründung begrünt werden soll.

 

Die ausführliche Begründung der Antragsteller ist dem kompletten Antrag auf isolierte Befreiung zu entnehmen, welcher als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist. Die von den Antragsteller aufgeführten Gründe können so aus Sicht Verwaltung nachvollzogen und befürwortet werden.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von der Festsetzung Nr. 6.1 werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Der geplante Bauort liegt ebenfalls nicht in einem verkehrsrechtlich problematischen Kurven- oder Kreuzungsbereich.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 € (Bescheidgebühr)

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung und erteilt eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 6.1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld - 2. BA“ hinsichtlich der Errichtung des Mülltonnen-/Fahrradhaus außerhalb der überbaubaren Flächen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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