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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 12.08.2020:

Textteil § 2 Abs. 3 Nr. 1 Maß der baulichen Nutzung I Vollgeschosse:

Es wurde für das WA 2, WA 2.1, WA 3 und WA 4 beschrieben, dass das letzte Vollgeschoss bei Sattel-, Pult- und versetzten Pultdächern im Dachgeschoss liegen muss. Nachdem ein Geschoss mit Pultdach, dass als Vollgeschoss ausgebildet wird, nicht durch Dachschrägen geprägt ist, sondern durch Außenwände, ist die Definition Dachgeschoss nicht richtig, da es sich um kein Dachgeschoss handelt. Anstatt Dachgeschoss, sollte hier der Begriff oberstes Geschoss verwendet werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Definition der Vollgeschosse wird bei Pult- und versetzten Pultdächern gestrichen, da diese über die Wand- und Gesamthöhe bereits definiert sind. Lediglich bei Sattel- und Flachdächern bleibt die Definition bestehen. Vor allem bei letzterem, da diese auch weiterhin als zurückversetzte Staffelgeschosse errichtet werden sollen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung zu ändern.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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