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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 12.08.2020:

(1) Rechtsgrundlage

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist nach Art. 12 DSchG zu beteiligen.

(2) Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Im westlichen Bereich des Bebauungsplans verläuft nach dem Bayerischen Denkmalatlas das Bodendenkmal D-7 -7731-0009 "Straße der römischen Kaiserzeit".

Nördlich des Bebauungsplans grenzt das Baudenkmal D-7 -71-146-19 Katholische Kirche Maria Himmelfahrt an.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist deshalb als Fachbehörde zu beteiligen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

(1) Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde am Verfahren beteiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben.

(2) Das im westlichen Bereich des Bebauungsplans liegende Bodendenkmal D-7-731-0009 "Straße der römischen Kaiserzeit" wurde bereits in der Planzeichnung mit dargestellt. Das im Norden angrenzende Baudenkmal D-7 -71-146-19 Katholische Kirche Maria Himmelfahrt wird nachrichtlich unter Hinweise mit in die Bebauungsplanzeichnung aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt:

(1) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

(2) Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung / Abwägung redaktionell ergänzt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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