Reduzieren

Sachverhalt:

Zwischenzeitlich sind einige Anträge auf Erlass der Betreuungsgebühr bzw. Anträge auf Verzicht der Erhebung von Betreuungsgebühren für den Bereich Krippe und Kindergarten bei der Verwaltung eingegangen.

Der Bayrische Ministerrat hat am 14. Dezember 2020 beschlossen, die Kindertageseinrichtungen zu schließen, wobei eine Notbetreuung zulässig bleibt.

 

Folgende Personengruppen sollen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:

- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen

- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist

- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben

- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind

Am 20. Januar 2021 wurde seitens des Staatsministeriums eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 beschlossen. Die seit dem 16. Dezember 2020 geltenden Regelungen zur Notbetreuung, wie oben beschrieben, finden weiterhin Anwendung.

 

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering hat die Betreuungsmonate Januar 2021 und Februar 2021 von den Konten der Eltern, aufgrund der Gebührensatzung (GS/KITAS) vom 01.09.2020 abgebucht.

Die Bayrische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren der Monate April, Mai und Juni 2020. Zur Umsetzung wird, wie im letzten Jahr eine Förderrichtlinie veröffentlicht. In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden übernehmen die Kommunen 30 Prozent der im Folgenden dargestellten Beiträge.

Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2021 für die Monate Januar und Februar 2021.

Der Beitragsersatz beträgt für:

- Krippenkinder: 300 EUR, davon trägt der Freistaat 240 EUR

- Kindergartenkinder: 50 EUR (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 EUR), davon trägt der Freistaat weitere 35 EUR

- Schulkinder: 100 EUR, davon trägt der Freistaat 70 EUR

Die Gewährung des beschlossenen Beitragsersatzes hat folgende Voraussetzungen:

- Die Einrichtung wird nach dem BayKiBiG gefördert

 

- Es wurden für Kinder, die die Kindertageseinrichtung an nicht mehr als fünf Tagen im betreffenden Monat besucht haben, kein Elternbeitrag erhoben

 

- Wenn Elternbeiträge bereits erhoben wurden, so werden diese bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt vollständig zurück erstattet

- Entscheidet sich ein Träger dazu, am Beitragsersatz teilzunehmen, so muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat an nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden

Wenn ein Kind im betreffenden Monat an mehr als fünf Tagen betreut wurde, leistet der Freistaat für dieses Kind im jeweiligen Kalendermonat keinen Beitragsersatz. Wenn die Kindertageseinrichtungen nach dem 14. Februar bayernweit wieder öffnen sollten, kann der Beitragsersatz dennoch für den gesamten Monat Februar 2021 gewährt werden, sofern die Eltern freiwillig auf die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung verzichten und ihr Kind an nicht mehr als fünf Tagen in die Kindertageseinrichtung bringen.

 

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Kindertageseinrichtung" (Kindergarten, Kinderkrippe), laut §4 GS/KITAS des Marktes Mering. Der Markt Mering als Träger der Kindertageseinrichtungen konnte die Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber den Eltern teilweise nicht gewähren. Wie im obigen Absatz erläutert, war der Markt Mering dazu verpflichtet, die Kindertageseinrichtungen zu schließen und eine Notbetreuung anzubieten.

Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksame vereinbarte Regelung gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung automatisch der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.

Gebührensatz

Die Höhe der Betreuungsgebühren der Kinder in den Kindertageseinrichtungen regelt §5 GS/KITAS des Marktes Mering. Der Beitrag wird monatlich erhoben, wobei 12 Beitragsmonate abgerechnet werden. Der Beitragszuschuss in Höhe von 100 EUR für den Kindergarten, den der Freistaat monatlich zur Reduzierung der Elternbeiträge zusätzlich zur regulären Förderung leistet, wird weitergezahlt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindergarten:

Stunden

Gebühren

70% Freistaat + 100 EUR Beitragszuschuss

30% Markt Mering

3-4 Std.

104,00 EUR

135,00 EUR

-

4-5 Std.

114,00 EUR

135,00 EUR

-

5-6 Std.

124,00 EUR

135,00 EUR

-

6-7 Std.

134,00 EUR

135,00 EUR

-

7-8 Std.

144,00 EUR

135,00 EUR

9,00 EUR

8-9 Std.

154,00 EUR

135,00 EUR

19,00 EUR

9-10 Std.

164,00 EUR

135,00 EUR

29,00 EUR

11 Std.

174,00 EUR

135,00 EUR

39,00 EUR

 

Krippe:

StundenGebühren70% Freistaat 30% Markt Mering

 

 

 

3-4 Std.

190,00 EUR

240,00 EUR

-

4-5 Std.

215,00 EUR

240,00 EUR

-

5-6 Std.

240,00 EUR

240,00 EUR

-

6-7 Std.

265,00 EUR

240,00 EUR

25,00 EUR

7-8 Std.

290,00 EUR

240,00 EUR

50,00 EUR

8-9 Std.

315,00 EUR

240,00 EUR

75,00 EUR

9-10 Std.

340,00 EUR

240,00 EUR

100,00 EUR

11 Std.

365,00 EUR

240,00 EUR

125,00 EUR

 

Laut der Aussage der Einrichtungsleitungen steigt die Zahl der zu betreuenden Kindern im Monat Februar 2021 im Gegensatz zum Monat Januar 2021 nach oben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass im Monat Februar seitens des Marktes Mering die Zahlung des Beitragsersatzes geringer ausfällt.

Die genaue Anzahl der Betroffenen Kinder wird derzeit noch ermittelt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering als Träger der Kindertageseinrichtung ist laut der Gebührensatzung dazu verpflichtet den Eltern die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Betreuung zu gewähren. Aufgrund der staatlichen Anordnung waren wir dazu verpflichtet die Einrichtung geschlossen zu halten und eine Notbetreuung anzubieten.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €Einmalig 2021: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

Das Gremium beschließt, die Betreuungsgebühren nach der Gebührensatzung (GS/KITAS) für die Monate Januar und Februar für die Kinder in den gemeindlichen Einrichtungen, die an nicht mehr als fünf Tagen betreut worden sind, nicht zu erheben.

Das Gremium beschließt, die Betreuungsgebühren für die Monate Januar und Februar zurück zu bezahlen.

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering wird mit der Abwicklung beauftragt.

 

Der Beitragsersatz für die Monate Januar und Februar 2021 wird über das Verwaltungssystem KiBiG.web aufgrund der Richtlinie - Beitragsersatz- vom 26.01.2021 beim Freistaat beantragt.

Die Kindergartensachbearbeitung wird mit der Abwicklung beauftragt.

 

Der Marktgemeinderat beschließt auch künftige, durch das Ministerium angeordnete Rückerstattungen für den Zeitraum 01.03.2021 - 31.12.2021 gemäß den rechtlichen Vorgaben zu erstatten bzw. nicht zu erheben.

 

Die Abteilung 2 (Kasse sowie die Kindergarten- und Schulverwaltung) der Verwaltungsgemeinschaft Mering wird mit der Abwicklung beauftragt und legt die entsprechende Berichtsvorlage dem Marktgemeinderat vor.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:   24 : 0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.