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Sachverhalt:

Für die bestehende Ortsrandsatzung „Nordwestlich der Kissinger Straße“ liegen der Verwaltung gleich zwei Anträge auf Teilaufhebung bzw. Änderung der Ortsrandsatzung vor.

 

Zur Erklärung soll hierzu kurz der Hintergrund erläutert werden:

Im Jahre 2004 wurde auf Antrag eines privaten Antragstellers hin eine Ortsrandsatzung erlassen, um am nördlichen Ortsrand der Kissinger Straße einen Gartenbaubetrieb mit Außenlagerflächen und Betriebsleiterwohnhaus zu ermöglichen.

Diese Ortsrandsatzung umfasst den nördlichen Bereich der Flurnummer 2543 (Kissinger Straße 13) sowie den südlichen Bereich der Flurnummer 3543/3 (Kissinger Straße 17) - hierzu wird auf den beigefügten Standortplan verwiesen.

Der Gartenbaubetrieb befindet sich aber tatsächlich nicht - wie in der Ortsrandsatzung geplant - auf beiden Flurstücken, sondern nur auf der Flurnummer 3543/3 (Kissinger Straße 17), welche der Betrieb aber nahezu vollständig in Anspruch nimmt. Somit befindet sich der komplette Lagerbereich des Gartenbaubetriebes außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsrandsatzung im baurechtlichen Außenbereich - und ist an dieser Stelle somit nicht zulässig.

Kurioserweise hat der Eigentümer des Gartenbaubetriebes dies im Bauantrag auch so beantragt, d. h. der jetzige Standort entspricht exakt dem Bauantrag. Der Markt Mering hat damals sein Einvernehmen zum Bauantrag erteilt, obwohl sich die Lagerfläche komplett außerhalb des Geltungsbereichs befindet. Und zum Abschluss des Ganzen hat dann schließlich das Landratsamt die Baugenehmigung für das Betriebsleiterwohnhaus und die Betriebs- und Lagerfläche erteilt - und zwar mit der Begründung, daß das Vorhaben der Ortsrandsatzung entspricht.

Leider konnte die Verwaltung weder beim Inhaber des Betriebes, noch bei Nachbarn, beim Planungsbüro oder beim Landratsamt herausfinden, warum sich der Geltungsbereich der Satzung nicht mit dem Betriebsstandort deckt und warum beim damaligen Genehmigungsverfahren dies niemand bemerkt hat. Die aktuelle Situation ist damit zunächst mal als Ausgangslage so hinzunehmen.

 

Dem aktuellen Änderungsverfahren liegt nun folgender Anlass zugrunde:

Die Eigentümerin des Anwesens Kissinger Straße 13, Flurnummer 3543, hat sich an die Bauverwaltung gewandt mit dem Anliegen, in den Garten (nördlicher Bereich des Flurstücks 3543) ein Wohnhaus für den Sohn zu errichten.

Bei der näheren Prüfung stellte die Bauverwaltung dann fest, daß (wie oben dargestellt) der nördliche Teil der Flurnummer 3543 mit einer Ortsrandsatzung für einen Gartenbaubetrieb überplant war - somit ist die Errichtung eines normalen Wohngebäudes dort nicht zulässig. Die Eigentümerin war darüber völlig erstaunt, da sie erstmalig davon erfuhr, daß ihr Garten als Standort für einen Gartenbaubetrieb rechtlich überplant ist.

Um der Antragstellerin hier also die Errichtung eines Wohnhauses zu ermöglichen, muss die Ortsrandsatzung im südlichen Teil (also für den Bereich der Flurnummer 3543) aufgehoben werden - damit wird dieser Bereich dann nach § 34 BauGB beurteilt und die Errichtung eines Wohngebäudes wird möglich.

 

Über diese Absichten haben wir dann vorab den Inhaber des Gartenbaubetriebs informiert. Dieser war ebenso erstaunt über die Situation, auch er ging davon aus, daß sich sein Betriebsstandort mit dem Geltungsbereich der Ortsrandsatzung deckt, da er schließlich von Anfang an diesen Standort so geplant hatte und eigens dafür die Erstellung der Ortsrandsatzung beantragt und bezahlt hatte. Er nahm die aktuelle Situation aber zum Anlass, um ebenfalls einen Antrag auf Änderung der Ortsrandsatzung zu stellen: er möchte damit zunächst den aktuellen Standort sichern, d. h. die Ortsrandsatzung soll nach Norden hin so erweitert werden, daß sie das ganze Grundstück 3543/3 umfasst und damit auch den tatsächlichen Standort des Betriebs abdeckt. Außerdem benötigt er ohnehin noch Garagen und ein zusätzliches Betriebsgebäude zur Unterstellung von Fahrzeugen und Gerätschaften, was momentan nicht genehmigungsfähig wäre. Dies sollte dann ebenfalls in die Erweiterung der Ortsrandsatzung aufgenommen werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der erste Antrag der Eigentümerin der Flurnummer 3543 hat die Aufhebung des südlichen Bereichs der Ortsrandsatzung zum Gegenstand.

 

Der zweite Antrag beinhaltet die Erweiterung der Ortsrandsatzung nach Norden hin auf die gesamte Flurnummer 3543/3, um den vorhandenen Betrieb baurechtlich zu sichern und darüber hinaus notwendige, zusätzliche Betriebsgebäude zu errichten.

 

Es handelt sich dabei zwar um zwei eigenständige Verfahren, die aber aus Gründen der Vereinfachung in ein gemeinsames Änderungsverfahren zusammengefasst werden.

Die Kosten des Verfahrens haben dabei die jeweiligen Antragsteller zu tragen. Hierzu wurde bereits mit dem Büro OPLA (das damals auch die Satzung aufgestellt hat) vereinbart, daß die Verfahrenskosten für die Aufhebung und die Erweiterung getrennt ermittelt und berechnet werden. Somit können die Kosten durch den Markt Mering entsprechend an den jeweiligen Antragsteller weiterverrechnet werden, für den Markt Mering fallen daher keine Kosten an.

 

Aus der Diskussion im Gremium werden folgende Punkte ausdrücklich zu Protokoll gegeben:

 

- Die Erweiterung nach Norden wird kritisch gesehen.

- Über Art und Umfang der geplanten Hallen werden Informationen benötigt.

- Im Rahmen des Verfahrens soll die künftige Bebauung für diesem Bereich klar geregelt

  werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €Einmalig 2021: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluß zur 1. Änderung der Ortsrandsatzung „Nordwestlich der Kissinger Straße“ mit dem Planungsziel, den Geltungsbereich der bestehenden Satzung im Süden für den Teilbereich der Flurnummer 3543 aufzuheben sowie den Geltungsbereich nach Norden hin auf die ganze Flurnummer 3543/3 zu erweitern. Der beigefügte Plan mit dem Geltungsbereich ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu übernehmen, hierzu wird die Verwaltung beauftragt, mit den Antragstellern eine Kostenübernahmevereinbarung abzuschliessen.

Mit dem Änderungsverfahren wird das Büro OPLA beauftragt.

 

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Abstimmungsergebnis:   23 : 0

 

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