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Sachverhalt:

In unserer Beitrags- und Gebührensatzung ist geregelt, daß die Abwassergebühren nach dem modifizierten Frischwassermaßstab bemessen werden, d. h. die am Wasserzähler gemessene Frischwassermenge wird auch als Bemessungsgrundlage für die Abwassergebühr herangezogen.

 

Ein aktueller Fall hat jedoch gezeigt, daß es im Einzelfall Einleiter geben kann, die mehr Abwasser einleiten, als sie Frischwasser beziehen. Dies kann z. B. bei Gewerbebetrieben der Fall sein, die im Produktionsprozess Flüssigkeiten aus Rohstoffen entziehen und diese Flüssigkeiten in den Kanal einleiten.

 

In solchen Fällen kann es zu einem groben Missverhältnis zwischen der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge und der bezogenen Wassermenge kommen. Um in solchen Fällen die tatsächliche Abwassermenge ermitteln zu können, ist es notwendig einen Meßschacht zu errichten, in dem dann das eingeleitete Abwasser genau erfasst und gemessen wird.

 

Da die aktuelle Satzung als Berechnungsgrundlage jedoch auf den Wasserbezug abstellt ist es notwendig, die Satzung für solche (Einzel-)Fälle zu ergänzen, d. h. es wurde in § 10 ein Abs. 3a ergänzt der regelt, daß beim Vorhandensein eines Meßschachtes die dort gemessenen Abwassermenge als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass der 1. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, der beigefügte Satzungsentwurf vom 27.04.2021 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Abstimmungsergebnis:   24 : 0

      abwesend MGR Metz

 

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