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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 12.02.2021:

Bei den vorhandenen Beurteilungspegeln, vor allem an der Bahnlinie die teilweise < 70/60 dB(A) (schädliche Umwelteinwirkungen) sind halte ich die Abwägung immer noch für problematisch (Beschlussbuch). Dann ist das mit den TG in § 8 auch „Schmarrn“. Reicht im Baugenehmigungsverfahren. 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme. Nachdem wie bereits in der fachlichen Würdigung und Abwägung vom 09.11.2020 beschrieben die Ausführung des passiven Schallschutzes dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen wird, insbesondere nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt, wird auch die Festsetzung zu Tiefgaragen aus der Satzung gestrichen. Der Abschnitt zum Immissionsschutz wird gänzlich in die Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen verschoben.

Es ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden.

Die fachliche Würdigung und Abwägung vom 09.11.2020 bleibt bestehen.

Fachliche Würdigung und Abwägung vom 09.11.2020:

1. Der Markt Mering weist darauf hin, dass bezüglich der Frage, ob Vorkehrungen zum Schutz gegen Verkehrslärm in einer Bestandssituation zu treffen sind, eine rechtliche Überprüfung bereits im BPL Nr. 68 „Am Schererberg“ durchgeführt wurde. Die rechtliche Überprüfung kam zu dem Fazit, dass in der Planungssituation die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Verkehrslärm nicht zwingend erforderlich sind.

Die rechtliche Überprüfung durch die Kanzlei pdrei Rechtsanwälte Heim und Partner mbB, ehemals Puhle und Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, vom 26.03.2019 zum Bebauungsplan Nr. 68 „Am Schererberg“, kann auf den Bebauungsplan Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“ übertragen werden, da wie beim Bebauungsplan „Am Schererberg“ im Bereich des Bebauungsplanes „Nördliche Afrastraße“ aktuell nach § 34 BauGB Baurecht besteht und dieser weitestgehend bereits bebaut ist.

Das Gebot der Konfliktbewältigung beschreibt die wesentliche Aufgabe, die die Gemeinde bei der Abwägung im engeren Sinn zu bewältigen hat. Treffen gegenläufige Belange aufeinander, hat die Gemeinde sie zum Ausgleich zu bringen, also eine Lösung für den Konflikt anzubieten. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Belang einmal gänzlich zurückgestellt, also gleichsam weggewogen wird. In aller Regel wird aber die Gemeinde versuchen, ein für alle Belange erträgliches, zumutbares Ergebnis zu erreichen.

Es ist davon auszugehen, dass von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden „Konflikte“ zu lösen sind (Weyreuther, BauR 1975, 1; ders. UPR 1981, 33). Zuzurechnen sind dem Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst bewirkten „Konflikte“, die dadurch entstehen, dass Planziele ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. „Konflikte“, die er in einem Gebiet vorfindet, sind ihm nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirken.

Die Ausführung des passiven Schallschutzes wird dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen, insbesondere nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden.

 

(2)     Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

(3)     Nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt, wird die Ausführung des passiven Schallschutzes dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden. Dafür werden in der Planzeichnung die betroffenen Gebiete entlang der Bundesstraße 2 sowie der Bahnstrecke 5503 München Hbf. - Augsburg Hbf. durch das Planzeichen „Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)“ festgesetzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die textlichen Festsetzungen werden rechtsredaktionell angepasst und der Abschnitt Immissionsschutz wird in die Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen verschoben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  23 : 0

 

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