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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 02.03.2021:

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgende Änderungen vor bzw. geben folgende Hinweise:

B) Textliche Festsetzungen

(1) § 2 Abs. 3 Nr. 1

Diese Regelung trifft keine Aussage zu den in WA 2, WA 2.1 und WA 4 zulässigen Pultdächern mit einer Dachneigung von 11 - 35 Grad. Es sollte hierzu ebenfalls eine Festsetzung erfolgen.

(2) § 3 Abs. 3

Der Verweis auf die gemeindliche Abstandsflächensatzung ist nicht ausreichend. Es muss zusätzlich auf die Abstandsflächen-Vorschriften der BayBO verwiesen werden, da nicht alle Anlagen, wie z B. abstandsflächenfreie Anlagen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO, vom Regelungsinhalt der Satzung erfasst sind.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

(1) In § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzung wird auf die in der Planzeichnung festgesetzte Werte für die Vollgeschosse Bezug genommen. In den Nutzungsschablonen der einzelnen allgemeinen Wohngebiete, so auch für das WA 2, WA 2.1 und WA 4, sind die zulässigen Vollgeschosse definiert und festgesetzt. In der Stellungnahme der Bauordnung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 4 vom 12.08.2020 wurde angemerkt, dass ein Geschoss mit Pultdach, welches als Vollgeschoss ausgebildet wird, nicht durch Dachschrägen geprägt ist, sondern durch dessen Außenwände. Die Definition Dachgeschoss ist daher nicht richtig. Die Gebäudekubatur und die Lage der Vollgeschosse ergibt sich nunmehr aus der zulässigen Wand- und Gesamthöhe. Dennoch ist es dem Markt Mering wichtig, bei Satteldächern das jeweils oberste Geschoss im Dachgeschoss unterzubringen und bei Flachdächern ein zurückversetztes Staffelgeschoss zu erhalten. Eine zusätzliche Festsetzung zur Lage der Geschosse in Gebäuden mit versetzten Pultdächern ist nicht notwendig.

(2) Aufgrund der neu beschlossenen Bayerischen Bauordnung vom 01.02.2021 hat der Markt Mering eine eigene gemeindliche Abstandsflächensatzung erlassen. Ziel der textlichen Festsetzung unter § 3 Abs. 3 zu den Abstandsflächen und Abstandsregelung ist es, die gemeindliche Abstandsflächensatzung festzusetzten. Alle darüber hinaus nicht erfassten Anlagen sind natürlich nach der BayBO zu beurteilen.

Der Vorrang eines in einer gemeindlichen Satzung festgelegten abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsfläche ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 6. Da die gemeindliche Satzung zur Abstandflächentiefe sowieso vorrangig zu behandeln ist, wird die Regelung zur Abstandflächentiefe unter § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen rechtsredaktionell als Hinweis aufgenommen. Zusätzlich dazu wird darüber hinaus auf die Abstandsflächenregelung des Art. 6 BayBO hingewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

(1) Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

(1) Die textliche Festsetzung unter § 3 Abs. 3 Abstandsflächen, Abstandsregelung wird Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung rechtsredaktionell als ein Hinweis angepasst.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   23 : 0

 

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