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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 11.02.2021:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und weist darauf hin, dass das Plangebiet bereits weitestgehend bebaut ist und der Bebauungsplan eine städtebaulich vertretbare Nachverdichtung ermöglichen soll. Der Bebauungsplan ist ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB und setzt ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung fest. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und bereits baulich hergestellt. Sämtliche Grundstücke sind durch die vorhandenen und ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen.

Anlagen die auf privaten Grundstücken verlaufen sind bereits nachrichtlich in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nicht einzeln dargestellt werden die einzelnen Hausanschlüsse. Die Trafostationen sind zudem bereits in der Bebauungsplanzeichnung nachrichtlich dargestellt. Ein Hinweis zu den bestehenden Anlagenteilen und den dazugehörigen Schutzmaßnahmen und -zonen ist bereits in der Begründung mit aufgenommen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   23 : 0

 

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