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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller beantragen die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Sportanger 60 im Neubaugebiet „Oberfeld I“. Die Terrassenüberdachung mit der Breite von 6,00 Metern und einer Tiefe von 3,00 Metern soll auf der bestehenden Terrasse errichtet werden. Die Höhe der Überdachung beträgt an der Hauswand 2,80 Meter bzw. an der Vorderkante 2,23 Meter (Pultdach, feuerfestes Gestell aus Aluminium, anthrazitfarben, Glasdach mit Unterdachmarkise).

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      29.04.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktion, da isolierte Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.07.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es sind drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Der künftige Eigentümer des einzigen, unmittelbar vom Bauvorhaben betroffenen, südlich angrenzenden Grundstücks hat sich schriftlich mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt. Der Eigentümer ist ebenfalls Eigentümer des nördlich angrenzenden Garagengrundstückes. Aufgrund der Vielzahl der Teileigentümer der östlich gelegenen Privatstraße wurde hier von einer Beteiligung abgesehen. Die Teileigentümer sind allerdings von dem Vorhaben auch nicht in ihren Rechten berührt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“. Eine Terrassenüberdachung ist bis zu einer Größe von 30 m2 und einer Tiefe von maximal 3,0 Metern baurechtlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO). Das Vorhaben hält jedoch die im Bebauungsplan dargestellte Baugrenze (7,00 Meter) mit einem Abstand von 4,49 Metern zur westlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Das Reihenhaus wurde mit einem Abstand von 7,49 Metern zur westlichen Grundstücksgrenze errichtet. Bei der Tiefe der Terrassenüberdachung von 3,00 Metern ergibt sich somit eine geringfügige Baugrenzenüberschreitung von 2,51 Metern.

 

Die GRZ erhöht sich nicht, da die Überdachung auf der Bestandsterrasse errichtet wird.

 

Begründet wird der Antrag mit einer besseren Nutzbarkeit der Terrasse und als Wetterschutz.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich nachbarschützende Vorschriften. Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan wollte der Markt Mering eine geordnete städtebauliche Entwicklung bewirken und eine zu massive Bebauung verhindern. Da es sich hier nur um eine erdgeschossige Terrassenüberdachung und beispielsweise nicht um einen massiven Anbau handelt, ist eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Verkehrsrechtliche Belange sind nicht berührt, da durch das Bauwerk keine Sichteinschränkung entsteht.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Es wird darauf verwiesen, dass der Bau- und Umweltausschuss bzw. der Bau- und Planungsausschuss im Plangebiet bereits insgesamt vier isolierte Befreiungen zu Terrassenüberdachung mit Baugrenzenbefreiungen zu ähnlichen Vorhaben erteilt hat. Zudem wurde auch mehrfach das gemeindliche Einvernehmen zu baugenehmigungspflichtigen Terrassenüberdachungen mit Baugrenzenbefreiungen erteilt. Aus Sicht der Verwaltung ist daher hier aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls eine Befreiung zu erteilen.

 

Die Abstandsflächensatzung des Marktes Mering findet hier jedoch keine Anwendung, da § 9 der Baubauungsplansatzung ausdrücklich die Anwendung des Art. 6 BayBO anordnet. Eine Abweichung muss daher nicht erteilt werden, obwohl die Terrassenüberdachung direkt an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: 40 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung  gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 64 „Oberfeld I“ bezüglich der Überschreitung der Baugrenze zur Errichtung einer Terrassenüberdachung.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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