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Sachverhalt:

Im Rahmen der Beratungen zur Abwägung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“ während der Marktgemeinderatsitzung am 20.05.21 wurde festgehalten, dass die sieben Kettenhäuser im Süden entlang der Bahnlinie (Sudetenring 42 bis 52 a) durch eine Änderung des Bebauungsplanes mit aufgeplant werden sollen.

Hierfür wurde das Büro OPLA beauftragt, welches zwischenzeitlich einen ersten Entwurf erarbeitet hat. Dieser wird dem Gremium in der Sitzung vorgestellt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Um die sieben Kettenhäuser im Nachgang mit zu überplanen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes mit Erweiterung des Geltungsbereiches erforderlich. Die Änderung kann gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB sowie ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, so dass nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen kann.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Kosten für das Änderungsverfahren in Höhe von 5407,50 €.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung der 1. Änderung  des Bebauungsplanes  Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“  und billigt den vorliegenden Änderungsentwurf Variante 2 mit der ursprünglichen Wandhöhe von 4,50 m in der Fassung vom 29.07.2021. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 3

 

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