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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauherr beantragt die Errichtung einer Großraumgrage FH71 - Typ ClimaAirMassiv mit Flachdach auf auf dem Grundstück Fuggerstraße 6 in Schmiechen. Gemäß beigefügten Bemaßungsplan hat die Großraumgarage die Maße 3,00 x 6,25 x 7,25 Meter (Höhe/Breite/Tiefe).

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      16.09.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Gemeinderatssitzung:   08.11.2021

 

* keine Fiktionsfrist, da kein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB nötig.

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Im Süden grenzt das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche der Fuggerstraße, im Norden an eine nur ca. 0,5 Meter breites Grundstück der Gemeinde Schmiechen. Es sind somit nur zwei private Nachbargrundstücke im Westen und Osten vorhanden. Die jeweiligen Eigentümer haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des seit dem 05.03.1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 „Nördlich der Thünefeld Straße“. Die überbaubare Grundstücksfläche beginnt erst mit einem Abstand von 6 Metern von der südlichen Grundstücksgrenze aus gemessen. Die beantragte Garage befindet sich somit größtenteils außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Gemäß § 10 Abs. 4 der Bebauungsplansatzung sind Garagen nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Zudem sind gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung die Garagen, die nicht mit dem Haupthaus verbunden sind, mit Satteldächern auszuführen. Beantragt wird eine Flachdachgarage. Zwar überschreitet die Größe die gesetzlich verfahrensfreien 75 m3 für Nebengebäude (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO), allerdings wird die Garage grenznah (Abstand zur südlichen Grenze ca. 1,5 Meter) errichtet. Unter einem Abstand von 3 Meter kann die Garage noch als Grenzgarage nach allgemeiner Rechtsmeinung definiert werden.

 

Die Größe hält noch die verfahrensfreie Größe für Grenzgaragen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO) von 50 m2 ein und macht somit eine isolierte Befreiung möglich. Der Antragsteller begründet den Antrag mit der Schaffung von zusätzlichen Parkraum auf dem eigenen Grundstück.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen bzw. zu berücksichtigen.

 

Die Gemeinde Schmiechen ist bei verfahrensfreien Vorhaben als Genehmigungsbehörde sachlich und örtlich zuständig.

 

Das Vorhaben entspricht der Satzung der Gemeinde Schmiechen über besondere Anforderungen für Garagen/Nebengebäude, Dachaufbauten, Einfriedungen und Garagen (Ortsgestaltungssatzung) hinsichtlich des § 2 (Garagen, überdachte Stellplätze). Hier ist keine Abweichung erforderlich, da die Ausfahrt nach Westen auf das eigene Grundstück und nicht direkt auf die öffentliche Verkehrsfläche nach Süden erfolgt. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €                                                  Einmalig 2021: 40,00 € (Bescheidgebühr)

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung und erteilt Befreiungen von den Festsetzungen § 10 Abs. 3 (Dachform Garagen) und § 10 Abs. 4 (Baugrenze) des Bebauungsplanes Nr. 7 „Nördlich der Thünefeld Straße“ hinsichtlich der Errichtung der grenznahen, verfahrensfreien Großraumgarage.

 

Die Gemeinde Schmiechen stimmt dem Vorhaben als Nachbar (nördlich angrenzende Fläche) zu.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

8:3

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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