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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 22.09.2021:

Einwendungen:

Die sonstigen Vorschriften des Naturschutzes sind auch im beschleunigten Verfahren zu beachten. § 13 a BauGB entbindet die Gemeinde nicht von der Verpflichtung, planbedinge Eingriffe im Rahmen des Abwägung nach § 1 a Absatz 3 zu minimieren.

Nicht kompensierte erhebliche Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft wiegt schwer, wenn Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen unterbleiben (BVerwG, Urteil vom 31.01.1997, Aktenzeichen 4 NB 27.6)

E. Begründung in der Fassung vom 29.07.2021

E.2.1 Darstellung im Flächennutzungsplan

Nach dem Flächennutzungsplan vom 26.06.2003 wird der Ortsrand des betreffenden Gebietes als Grünfläche ausgewiesen. In den Festsetzungen mit Planzeichnung wird keine Eingrünung am östlichen Rand des Gebietes geplant. (1a BauGB, § 8 Abs. 2 BauGB)

E.5. Grünordnung

Es werden keine Aussagen zum Artenschutz im Hinblick auf eventuelle Rodungen im Hinblick auf eventuelle Rodungen (westliche Bäume im Bereich der geplanten Zufahrt und der abzureißenden Gebäude getroffen). Ohne eine entsprechende Prüfung ist nicht auszuschließen, dass diese durch besonders bzw. streng geschützte Arten genutzt werden. Dies könnte mit den Vorschriften aus § 39 BNatschG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) kollidieren.

Rechtsgrundlage

- Art. 141 BNatschG,

- § 40 Abs. 1 BNatschG,

- § 44 Abs. 1 BNatschG,

- § 1,1a, 2, 3, 8 BauGB,

- Art. 11a BayNatschG

Möglichkeit der Überwindung (z.B. Ausnahme oder Befreiungen)

Um den besonders geschützten Tierarten, wie Vögel, nicht zu stören (§ 44BNatschG), sollten Bauarbeiten oder Rodungen im Bereich des Bebauungsplangebietes außerhalb der Brutzeit bzw. im Winter stattfinden.

Um die Planungen des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsgebietes einzuhalten, sollte eine entsprechende Eingrünung entlang der gesamten Ostseite hergestellt werden. (§1a BauGB, § 13 BNatschG). Dafür können bereits bestehende Gehölze erhalten werden.

Sonstige Fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.

B. Festsetzung durch Planzeichen

6. Grünordnung

- Für sämtliche Pflanzungen (Grünflächen, Flachdächer, Eingrünungen) sollten  ausschließlich Gehölze und Saatgut aus regionaler Herkunft (gebietseigen) in einwandfreier Qualität verwendet werden. (§ 40 Abs. 1 BNatschG). Ein               entsprechender Herkunftsnachweis sollte vom Verursacher gefordert werden. Entsprechend der Lage des Landkreises Aichach-Friedberg ist das Vorkommensgebiet 6.1 „Alpenvorland“ zu wählen.

- Neue Pflanzungen sollten spätestens 12 Monate nach Nutzungsbeginn neuer Gebäude hergestellt sein. Auch für den Ersatz ausgefallener Pflanzungen sollte eine Frist von max. 12 Monaten festgelegt werden.

-  Zur genauen Definition der Pflege des Erhalts der festgesetzten Pflanzungen eignet sich die Angabe der DIN Normen zur Festsetzung der Fertigstellungspflege DIN 18916 sowie Entwicklungs- und Unterhaltungspflege DIN 18919.

- Eingrünungen sollten grundsätzlich freiwachsend erhalten bleiben.

Die zu pflanzenden Gehölze können durch geeignete Maßnahmen vor Wildverbiss geschützt werden.

Für Obstbäume bitten wir um die Festschreibung regionaltypischer Obstbaumsorten.

 

Dachbegrünung

Bei der Eingrünung von Flachdächern sollte auf eine standortgerechte Pflanzenauswahl mit gebietseigenen (bzw. autochtonem) Saatgut geachtet werden. Des Weiteren können Dachflächen durch weitere Strukturelemente zusätzlich aufgewertet werden. Äste und Wurzelwerk können z.B. als Sitzwarten für Vögel dienen. Elemente wie Baumstämme mit Bohrlöchern können von Wildbienen als Nistplatz genutzt werden oder für die verschiedensten  Insekten einen Überwinterungsort darstellen. Sandlinsen mit einer Fläche zwischen 2 - 6 m² werden von Wildbienen gerne genutzt.

Insektenschutz

Beleuchtung Art. 11a BayNatschG

Grundsätzlich sollten Leuchtmittel ausschließlich Natriumdampflampen oder LED-Leuchtmittel mit einer warmweißen Farbtemperatur (</= 3000 Kelvin) verwendet werden. Bei dem Lampenaufbau und der Lampenform sollte eine möglichst  wenig Insektenschädlich Konstruktionsweise (z.B. mittels Ausrichtung, Abschirmung, Reflektoren, Barriere gegen eindringende Insekten gewählt werden. Insbesondere sollte der Abstrahlwinkel auf das notwendige Maß beschränkt werden. Auf eine nächtliche Außenbeleuchtung sollte ebenfalls verzichtet werden.

Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen

Mit der Vorbildfunktion der Kommune können wirksame Impulse besondere auf öffentlichen Grünflächen initiiert werden. Der natürliche und reizvolle Blühaspekt bietet für Kinder und Erwachsene Möglichkeiten die Vielfalt der heimischen Kräuter und Insekten  zu entdecken. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, die hohen Potenziale von Grünflächen auszuschöpfen. Bespw. sind folgende Pflegemaßnahmen leicht integrierbar.:

- Mehrjährige krautreiche und grasarme Saatgutmischungen ausbringen,

- Grünflächen mittels Balkenmähre mähen,

- Abschnittsweise Mähen

- Mind. 10 % Altgrasstreifen über den Winter belassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu Einwendungen

Bereits die Aufstellung des Bebauungsplans selbst dient durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung eines bereits bebauten Bereichs der Vermeidung und der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Ziel des Bebauungsplans ist eine maßvolle, an die angrenzende umliegende Nachbarschaft angepasste Bebauung mit Einfamilienhäusern sowie die Sicherung der Erschließung.

Zusätzlich wurden zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzt, dass die bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume zu schützen, erhalten und bei Ausfall arten- und qualitätsgleich zu ersetzen. Zum Schutz dieser Bäume wurden die überbaubaren Flächen in diesen Bereich zurück genommen, um ausreichend Platz zur weiteren Entwicklung der Bäume zu gewährleisten.

Auch wurde festgesetzt, dass Flachdächer ab einer Größe von 10 m²  soweit sie nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind.

Darüber hinaus wurden weitere Baumpflanzungen und die Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücks-flächen als weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Durch- und Eingrünung festgesetzt.

Zu E. Begründung in der Fassung vom 29.07.2021

E.2.1 Darstellung im Flächennutzungsplan

Die getroffene Aussage ist nicht richtig. Im Flächennutzungsplan wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächen östlich des Geltungsbereichs außerhalb dessen sind als Grünfläche dargestellt. Diese Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Festsetzungen außerhalb des Geltungsbereichs von Eingrünungsmaßnahmen sind nicht zulässig.

Dennoch wurde das Ziel einer Randeingrünung durch die Zurücknahme der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen im Osten und der Festsetzung des Schutzes, des Erhalts und des arten- und qualitätsgleichen Ersatzes der vier großen bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume am östlichen Geltungsbereichsrand Rechnung getragen.

Auch ist davon auszugehen, dass zum einen wegen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung weitere Baumpflanzungen und die Maßgabe der Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als auch alleine schon aus dem allgemeinen Wunsch der Bauherrn nach einem grün gestalteten Garten an der östlichen Grundstücksgrenze weitere Eingrünungsmaßnahmen entstehen werden, die zusätzlich Ihren Teil zu einer Ortsrandeingrünung leisten werden. Zusätzliche Festsetzungen sind daher nicht angezeigt.

Zu E.5. Grünordnung

Entgegen der getroffen Aussage wurden die westlichen Bäume im Bereich der geplanten Zufahrt als zu erhalten festgesetzt. Auch handelt es sich bei dem Planbereich um einen Bereich im Sinne des § 34 BauGB - Im Zusammenhang bebauten Ortsteil - für den bereits Baurecht besteht. Eine Kollision ist somit bereits vorhanden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz gelten generell. Die Anregung wird aber dennoch aufgenommen und ein entsprechender Hinweis, dass vor Abbruch der Gebäude und Rodung von Bäumen eine Prüfung im Sinne des Artenschutzes durchzuführen ist, mit aufgenommen.

 

Da die Errichtung eines Gebäudes sich in der Regel mehrere Monate hinzieht, ist eine Beschränkung auf die Wintermonate auf Grund der dann in der Regel schlechten Witterungsverhältnisse nicht umsetzbar. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet.

Zu Einhaltung der Planungen des Flächennutzungsplans

Siehe Würdigung zu E.2.1 Darstellung im Flächennutzungsplan

 

Zu B. Festsetzung durch Planzeichen

6. Grünordnung

Die Hinweise zur Artenauswahl werden zur Kenntnis genommen. Die Vorschläge sind grundsätzlich zu begrüßen, sind jedoch im Bauvollzug in Privatgärten wenn überhaupt nur schwer zu überwachen. Im Sinne einer planerischen Zurückhaltung und zur Gewährleistung einer Individuellen Planung wird daher auf entsprechende Festsetzungen und Hinweise verzichtet.

Da private Gärten in der Regel eingezäunt werden, ist mit einem Wildverbiss nicht zu rechnen. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis im Sinne einer planerischen Zurückhaltung verzichtet.

Zu Dachbegrünung

Die Hinweise zur Dachbegrünung werden zur Kenntnis genommen. Die Planungsvorschläge sind bezüglich des Artenschutzes zu begrüßen, sind  jedoch im Bauvollzug wenn überhaupt nur schwer zu überwachen. Im Sinne einer planerischen Zurückhaltung wird daher auf entsprechende Festsetzungen und Hinweise verzichtet.

Zu Insektenschutz

Die Hinweise zur Beleuchtung werden zur Kenntnis genommen und sind bezüglich des Artenschutzes zu begrüßen. Sie sind  jedoch im Bauvollzug wenn überhaupt nur schwer zu überwachen. Im Sinne einer planerischen Zurückhaltung wird daher auf entsprechende Festsetzungen verzichtet und nur allgemeine Hinweise zu insektenfreundlichen Beleuchtung in den Bebauungsplan aufgenommen.

Zu Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen

Die Ausführungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans sind keine öffentlichen Grünflächen vorgesehen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt zu den Einwendungen wie folgt:

Bereits die Aufstellung des Bebauungsplans selbst dient durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung eines bereits bebauten Bereichs der Vermeidung und der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Ziel des Bebauungsplans ist eine maßvolle, an die angrenzende umliegende Nachbarschaft angepasste Bebauung mit Einfamilienhäusern sowie die Sicherung der Erschließung.

Zusätzlich wurden zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzt, dass die bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume zu schützen, erhalten und bei Ausfall arten- und qualitätsgleich zu ersetzen. Zum Schutz dieser Bäume wurden die überbaubaren Flächen in diesen Bereich zurück genommen, um ausreichend Platz zur weiteren Entwicklung der Bäume zu gewährleisten.

Auch wurde festgesetzt, dass Flachdächer ab einer Größe von 10 m²  soweit sie nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind.

Darüber hinaus wurden weitere Baumpflanzungen und die Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Durch- und Eingrünung festgesetzt.

Die zu Darstellung im Flächennutzungsplan getroffene Aussage ist nicht richtig. Im Flächennutzungsplan wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächen östlich des Geltungsbereichs außerhalb dessen sind als Grünfläche dargestellt. Diese Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Festsetzungen außerhalb des Geltungsbereichs von Eingrünungsmaßnahmen sind nicht zulässig.

Dennoch wurde das Ziel einer Randeingrünung durch die Zurücknahme der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen im Osten und der Festsetzung des Schutzes, des Erhalts und des arten- und qualitätsgleichen Ersatzes der vier großen bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume am östlichen Geltungsbereichsrand Rechnung getragen.

Auch ist davon auszugehen, dass zum einen wegen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung weitere Baumpflanzungen und die Maßgabe der Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als auch alleine schon aus dem allgemeinen Wunsch der Bauherrn nach einem grün gestalteten Garten an der östlichen Grundstücksgrenze weitere Eingrünungsmaßnahmen entstehen werden, die zusätzlich Ihren Teil zu einer Ortsrandeingrünung leisten werden. Zusätzliche Festsetzungen sind daher nicht angezeigt.

Die Anregungen zur Grünordnung werden aufgenommen und ein entsprechender Hinweis, dass vor Abbruch der Gebäude und Rodung von Bäumen eine Prüfung im Sinne der Artenschutzes durchzuführen ist, mit aufgenommen.

Da die Errichtung eines Gebäudes sich in der Regel mehrere Monate hinzieht ist eine Beschränkung auf die Wintermonate auf Grund der dann in der Regel schlechten Witterungsverhältnisse nicht umsetzbar. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet.

Die Hinweise zur Artenauswahl, Dachbegrünung und zur Beleuchtung werden zur Kenntnis genommen und sind bezüglich des Artenschutzes zu begrüßen. Sie sind  jedoch im Bauvollzug wenn überhaupt nur schwer zu überwachen. Im Sinne einer planerischen Zurückhaltung wird daher auf entsprechende Festsetzungen und Hinweise mit Ausnahme auf eine insektenfreundliche Beleuchtung verzichtet.

Da private Gärten in der Regel eingezäunt werden, ist mit einem Wildverbiss nicht zu rechnen. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis im Sinne einer planerischen Zurückhaltung verzichtet.

Die Ausführungen und Hinweise zu Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen werden zur Kenntnis genommen. Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans sind keine öffentlichen Grünflächen vorgesehen.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 20 : 0

 

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