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Der Marktgemeinderat beschließt den öffentlichen Teil der Sitzung nach TOP Ö11 und den Bekanntgaben zu beenden.

Abstimmungsergebnis: 19 :1

 

Sachverhalt:

Seit 2011 vergibt das Marktbauamt jährlich Straßenunterhaltungsarbeiten über ein Jahresleistungsverzeichnis. 2020 und 2021 hatte die Fa. Wiesmüller aus Thierhaupten den Auftrag als wirtschaftlichster Bieter erhalten.

Vom Marktbauamt wird das Jahresleistungsverzeichnis erstellt, welches die anfallenden Leistungen (haushaltstechnisch unter der HHST. 6300-5100 betreffend) für das Jahr 2022 in 3 Abschnitte gliedert.

Abschnitt a - Kleinbaumaßnahmen, kleinere Flächenausbesserungen, Verfugungen, etc.

Abschnitt b - Instandhaltungsarbeiten mittels Oberdeckenverstärkung, Asphaltdeckschichtverstärkung, sowie die Aufbringung von schwächeren Asphaltschichten (zur Zeit ist es dem Markt Mering aus finanziellen Gründen nicht möglich alle notwendig werdenden Straßen im Vollausbau herzustellen - vorgesehen der Bereich St. Afra, u.a.)

Abschnitt c - kleinere in sich geschlossene Maßnahmen.

 

Die einzelnen Abschnitte werden  weiterhin nach Vorgabe der VOB ausgeschrieben und ausgeführt.

 

Alle diese Arbeiten (a bis c) werden ebenfalls auf der Haushaltsstelle 6300-5100 abegerechnet, da es sich hierbei um den klassischen Unterhalt handelt.

Der Auftrag wird an das wirtschaftlichste Unternehmen vergeben.

 

Aufgrund der momentanen haushaltslosen Zeit beantragt die Verwaltung, um unaufschiebbare, notwendig werdende Einzelbaumaßnahmen vergeben zu können, die Freigabe durch das Gremium. Im Haushalt 2022 werden unter der HHSt. 6300-5100, wie die Jahre vorher, 450.000,-- € eingestellt. 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Gegenstand der Bestrebungen ist die Bewirtschaftung der Haushaltsstelle 6300-5100, also der bauliche Straßenunterhalt. Hier handelt es sich um Standardmaßnahmen von der Bordsteinabsenkung bis hin zu Instandsetzungsmaßnahmen im Straßenbau im Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten. Größere Maßnahmen werden nach wie vor gesondert ausgeschrieben, da hierbei im Gegensatz zu kleinen Baustellen wieder günstigere Preise zu erwarten sind.

 

 

 

 

 

 

In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-rung):

 

 (1)   Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde:

 

 1.)    finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

 

 2.)    die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

 

 3.)    Kredite umschulden,

 

 4.)    Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

 

(2)   Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

 (3)   Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

 (4)   Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021:  450.000,-- €Einmalig 2021: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Im Haushalt 2022 werden in der HHSt. 6300-5100   450.000,-- € eingestellt.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt die Abwicklung von Kleinbaumaßnahmen für 2022 über ein Jahresleistungsverzeichnis (unterteilt in die Abschnitte a, b und c).

 

Der Marktgemeinderat erteilt der  Verwaltung die Bevollmächtigung für die Auftragsvergabe (der Bereiche a, b und c) an den wirtschaftlichsten Bieter, um somit die notwendig werdenden Instandhaltungsarbeiten vergeben zu können.

 

Der Marktgemeinderat beschließt außerdem die Bevollmächtigung der Verwaltung zur Vergabe von kurzfristig notwendig werdenden Kleinbaumaßnahmen im Rahmen des Jahresleistungsverzeichnisses nach Art. 69 GO im Rahmen der vorläufigen Haushaltssatzung.

 

 

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