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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die bestehende Doppelhaushälfte soll abgebrochen werden. Die neu zu errichtende Doppelhaushälfte wird in der Gebäudetiefe und in der Dachneigung an die nachbarliche Doppelhaushälfte angepasst. Durch die anzubringende Dämmung des Daches liegt die Firsthöhe des neu geplanten Gebäudes um 60 cm Höhe als die Firsthöhe des nachbarlichen Gebäudes.

 

Für die Doppelhaushälfte mit einer Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Im Eingabeplan ist eine Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze und ein offener Stellplatz an der südlichen Grundstücksgrenze dargestellt. Die Garage an der Nordgrenze hat eine Breite von 2,96 m und liegt mit einer Länge von 7,50 m an der Nordgrenze an. Die Garage ist so positioniert, dass zur öffentlichen Verkehrsfläche hin kein Stauraum vorhanden ist. Es bedarf hier einer Abweichung von der Stellplatzsatzung des Marktes Mering und auch einer Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung. Nach der geltenden Stellplatzsatzung des Marktes Mering wäre ein Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5 m einzuhalten (§ 6 Abs. 2). Die Garagen- und Stellplatzverordnung sieht unter § 1 Abs. 1 einen Stauraum von 3 m zur öffentlichen Verkehrsfläche vor. Eine Abweichung wäre also primär von der Stellplatzsatzung des Marktes Mering und danach von der Garagen- und Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern erforderlich. Im gesamten Straßenzug wird der Umstand, dass vor Garagen gar kein Stauraum vorhanden ist, mehrfach angetroffen. Zutreffend ist dies direkt am Nachbargrundstück, Von-Kleist-Str. 17, wie auch bei Hausnummer 9 und 5. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen und aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Von der Verkehrsrechtsbehörde ist hierzu eine Stellungnahme angefordert worden, diese ist in der Anlage beigefügt.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

09.11.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

09.01.2022

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

17.01.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden. Ohne die Thematik Stauraumabweichung könnte das Vorhaben im Verwaltungsweg behandelt werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur Errichtung der Garage sind Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung und von der Garagen- und Stellplatzverordnung erforderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Vorhaben nach § 36 BauGB nicht, da der nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering notwendige Stauraumes von 5 Meter vor der Garage nicht eingebracht werden kann (§ 6 Abs. 2). Ebenso wird einer Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung (§ 1 Abs. 1) bezüglich der Einbringung des Stauraumes zur öffentlichen Verkehrsfläche mit 3 Meter Tiefe nicht zugestimmt.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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