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Sachverhalt:

Die Antragsteller planen an der nördlichen Grundstücksgrenze die Errichtung eines Fahrrad- und Mülltonnenhauses in einer Länge von 4,60 m und einer Breite von 2,00 m mit einem Pultdach auszuführen. Die Höhe des Nebengebäudes beläuft sich auf der niedrigeren Seite auf 1,80 m und auf der höheren Seite auf 2,20 m. Dies entspricht einer Dachneigung von ca. 10 °.

 

Das Nebengebäude soll im Wesentlichen der Unterbringung eines hochwertigen Lastenfahrrades, weiteren Fahrrädern dienen. Außerdem sollen die Mülltonnen darin verstaut werden.

 

Die Eigentümer der Nachbargrundstücke werden durch den Bauherrn noch beteiligt. Die Mitteilung, ob die Nachbarn unterzeichnet haben, wird bis zur Sitzung nachgereicht.

 

 

Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 2 „Brunnener Straße“ lässt nach § 6 Abs. 1 und 2 Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen zu. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurden die Baufenster weitestgehend direkt um die Bestandsgebäude festgesetzt, somit verbleiben im Baufenster kaum Flächen zur Bebauung mit Nebengebäuden.

 

Zur Errichtung eines Fahrrad- und Mülltonnenhauses bedarf es einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan.

 

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung eines Nebengebäudes erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO (Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis zu 75 m³) und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung des Nebengebäudes nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung von Nebengebäuden bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift.

Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar.

 

Die Gemeinde Schmiechen erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €                                                  Einmalig 2021: 40,00 €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Brunnener Straße“ bezüglich der Errichtung eines Nebengebäudes zur Unterbringung von Fahrrädern und Mülltonnen außerhalb der überbaubaren Fläche.

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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