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Sachverhalt:

Der Markt Mering vergibt Kleinaufträge für Kanalunterhaltungsarbeiten (z.B. Ausbesserungsarbeiten an Kanalschächten, Kanalrohrleitungsverschlüsse, Kanalneuanschlüsse, Revisionsschächte usw.) seit 2011 über ein Jahresleistungsverzeichnis, um wirtschaftliche Vorteile nutzen zu können.

2021 hat diesen Auftrag die Fa. Ditsch, Prittriching,  mit einer Angebotssumme in Höhe von Brutto 43.312,78 € erhalten.

Stimmt die Firma Ditsch, Prittriching, einer weiteren Beauftragung für das Jahr 2022  bei gleichbleibenden Preisen zu, könnte der Auftrag verlängert werden (das schriftliche Einverständnis muss noch eingeholt werden), ansonsten müsste eine erneute  Ausschreibung durch das Marktbauamt stattfinden. 

Bei einer wiederholten Ausschreibung ist voraussichtlich von einer massiven Preissteigerung auszugehen.  

 

Um im zeitigen Frühjahr 2022 bereits Aufträge vergeben zu können, sollte das Gremium dem Marktbauamt die Bewilligung zur Auftragsvergabe / bzw. -verlängerung erteilen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Ein solches Jahres-LV enthält alle eventuell anfallenden Arbeiten in Einzelpositionen mit einer Stück- bzw. Mengeneinheit von „1" (also z.B. 1 Schachtabdeckung, 1 lfm Druckleitung, 1 cbm Kies).

Auch sei darauf hingewiesen, dass die angebotene Gesamtsumme nicht der tatsächlichen Summe der anfallenden Ausgaben entspricht. Es handelt sich dabei lediglich um die Summer aller möglicherweise im Rahmen von Kanalunterhaltungsmaßnahmen anfallenden Tätigkeiten.

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen, welche vor Ort notwendig werden.

 

In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-rung):

 

 (1)   Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde:

 

 1.)    finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortset

zen,

 

 

 2.)    die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

 

 3.)    Kredite umschulden,

 

 4.)    Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

 (2)   Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

 (3)   Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

 (4)   Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Abwicklung von Kanalkleinbaumaßnahmen für 2022 über ein Jahresleistungsverzeichnis.

 

Der Marktgemeinderat erteilt der Verwaltung die Bevollmächtigung die Kanalunterhaltungsarbeiten, bei gleichbleibenden Preisen weiterhin an die Fa. Ditsch vergeben zu können, bzw. erneut auszuschreiben und an die den wirtschaftlichsten Bieter vergeben zu dürfen, um die weiteren notwendigen Instandhaltungsarbeiten umsetzen zu können.

 

Der Marktgemeinderat beschließt außerdem, dass kurzfristig notwendig werdende Kleinbaumaßnahmen im Rahmen des Jahresleistungsverzeichnisses nach Art. 69 GO kurzfristig vergeben werden können. 

 

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Abstimmungsergebnis: 18 : 3*

    *MGRin Bader, MGR Schiele, MGR Kuhnert

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