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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Am 08.06.2021 beantragten die Bauherren die Errichtung eines Anbaus an das bestehende Wohnhaus mit neuem Dachstuhl und Errichtung zweier Satteldachgauben. Das gemeindliche Einvernehmen wurde am 16.06.2021 als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt, da alle Nachbarunterschriften vollständig vorlagen. Die Baugenehmigung durch das Landratsamt ist am 01.10.2021 ergangen. Der zweigeschossige Anbau mit den Maßen 7,85 x 7,82 Meter wurde dabei nach diesen Plänen über einen eingeschossigen Zwischenbau mit Dachterrasse mit dem Bestandsgebäude verbunden. Die Gauben sollten auf der Nord- und Südseite eingebaut werden.

 

Zu diesem Bauantrag wurde nun am 15.02.2022 ein Tekturantrag eingereicht. Der Anbau soll in unveränderter Form erstellt werden. Lediglich der Zwischenbau/Eingangsbereich des Anbaus wird in der Tiefe geringfügig verändert. Der Dachvorsprung wird von ursprünglich geplanten 20 cm auf 30 bzw. 35 cm erhöht.

 

Statt der Sanierung des Bestandsgebäudes mit Einbau der Gauben soll nun jedoch ein kompletter Ersatzbau erfolgen. Der Ersatzbau soll hinsichtlich der Kubatur identisch mit dem Bestandsgebäude erfolgen (1+D+DS-Geschosse, Satteldach, DN 48°, Firsthöhe 8,30 Meter, Wandhöhe 3,76 Meter). Nur der Dachvorsprung soll hier ebenfalls von 20 cm auf 30 bzw. 35 cm erhöht werden.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      15.02.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  15.04.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 04.04.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Alle Eigentümer der sieben Nachbargrundstücke erklärten sich schriftlich mit ihrer Unterschrift im Bauantrag mit dem Bauvorhaben einverstanden. Die Nachbarunterschriften wurden somit vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Da der Ersatzneubau die gleichen Außenmaße aufweist wie das Bestandsgebäude und auch der Anbau in gleicher Größe ausgeführt werden soll, wie 2021 genehmigt, fügt sich das geplante Gebäude unstrittig in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB ein.

 

Die beiden erforderlichen Stellplätze werden in einer Garage und einem Carport auf dem Grundstück nachgewiesen. Der Stellplatznachweis ist damit erbracht. Der Carport unterschreitet dabei zwar den gesetzlichen Mindestabstand von 3 Metern nach der Garagen- und Stellplatzverordnung zwischen Carport und öffentlicher Verkehrsfläche, hierfür liegt aber bereits eine Genehmigung (Abweichungsbescheid) des Landratsamtes vor.

 

Wie erwähnt soll der Ersatzbau in identischer Kubatur errichtet werden. Da bereits das Bestandsgebäude die aktuellen Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück einbringen konnte, kann dies folglich auch nicht der identische Ersatzbau. Die Überschreitung auf der südlichen Giebelseite beträgt 1,78 Meter. Die Überschreitung auf der nördlichen Giebelseite beträgt 1,39 Meter. Mit dem Bauantrag wurde daher ein Abweichungsantrag eingereicht. Der Architekt verweist in der Begründung auf Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der BayBO, danach sollen Abweichungen von Art. 6 BayBO (Abstandsflächenrecht) insbesondere dann zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird. Aus Sicht des Planers (wie auch der Verwaltung) ist die Abweichung somit städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (keine Verschlechterung der Bestandssituation) mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Aufgrund des schmalen Grundstückszuschnittes ist eine andere Positionierung auf dem Grundstück mit Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich. Der Anbau/Zwischenbau weist zudem die Abstandsflächen auf eigenen Grund nach.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt eine Abweichung von der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Mering bezüglich der nicht vollständigen Einbringung der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück, da es sich hier um einen Ersatzbaubau für das Bestandsgebäude handelt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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