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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 14.02.2022:

wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Von Seiten Abt. A, Bau- und Kunstdenkmalpflege, bestehen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 „Parkplatz Schloss" und die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes in Steindorf-Hofhegnenberg, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine grundsätzlichen Einwendungen.

Im Planungsgebiet und/oder in dessen Nähe befinden sich folgende Baudenkmäler:

D-7-71-168-9, Herzog-Wilhelm-Straße 22. Schloss, um einen Hof gruppierte Anlage des 12.-19. Jh., im Wesentlichen 16. Jh.; traufseitiger Eingangstrakt mit Walmdach und Schleppgauben, Toreinfahrt, barock, daran anschließend zwei Giebelbauten, mittelalterlicher Bergfried, Schlosskapelle, Mitte 16. Jh., 1726 und 1750/51 umgestaltet; mit Ausstattung; anschließende Parkanlage.

D-7-71-168-10, Benefiziatenweg 6. Gutshof, dreiflügelige Anlage aus Wirtschaftsgebäuden, ehem. Brauerei und Verwalterhaus, 19. Jh.; Verwalterhaus, zweigeschossiger Satteldachbau mit Bodenerker und Segmentbogenfenstern, Mitte 19. Jh.; Wirtschaftsgebäude, zweigeschossige Satteldachbauten; ehem. Brauerei, viergeschossiger Blankziegelbau mit Satteldach und Treppengiebel.

 

Wir bitten daher um grundsätzliche und angemessene Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes. Die Denkmäler sind zunächst mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4 bis 6 BayDSchG nachrichtlich zu übernehmen und in den Plänen als Denkmäler kenntlich zu machen (in der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 ist bislang nur das Schloss als Denkmal kartiert, jedoch nicht der ehem. Gutshof). Für jede Art von Maßnahmen oder Veränderungen an diesen Denkmälern oder in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4 bis 5 BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs-, sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren von denen die Baudenkmäler unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.

Da die Denkmalliste laufend präzisiert und aktualisiert wird, sollte vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 35 „Parkplatz Schloss" und der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ein abermaliger Abgleich mit der Denkmalliste erfolgen. Tagesaktuell kann die Denkmalliste über die Homepage des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de <http://www.blfd.bayern.de/>;<http://www.blfd.bayern.de/>;, Denkmalliste online, Bayerischer Denkmalatlas, abgerufen werden.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die bodendenkmalpflegerischen Belange wurden ausreichend berücksichtigt.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de <http://www.blfd.bayern.de>;).

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Betrifft die Ebene des Bebauungsplans und wird im entsprechenden Verfahren behandelt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Die o.g. Flächen und Denkmäler sind im Plan bereits farblich dargestellt, so dass keine Änderung nötig ist.

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Beschluss

Beschluss:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Vorentwurfes der 11. FNP-Änderung.

 

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Abstimmungsergebnis: 7:0

 

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