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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der bestehende, eingeschossige Bürocontainer auf dem Grundstück Eresried 49 soll um ein Geschoss aufgestockt werden, um mehr Bürofläche zu schaffen. Die zweite Ebene soll die gleiche Grundfläche wie der ursprüngliche Container haben (6,05 x 5,80 Meter). Die Erweiterung soll wie bereits der jetzige Container mit einem Flachdach ausgeführt werden.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      28.03.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  28.05.2022

Nächste Gemeinderatssitzung:   19.05.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt ein baurechtliches Nachbargrundstück, eine Nachbarunterschrift liegt nicht vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich um Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 23 „Eresried Süd-Ost". Bereits bei der ursprünglichen Baugenehmigung des Bürocontainers wurde für die Dachform/Dachneigung im Genehmigungsbescheid vom Landratsamt am 08.09.2014 eine Befreiung erteilt. Der Planer führt den Bestand mit der gleichen Dachform/Dachneigung als Grund für den eingegebenen Genehmigungsfreistellungsantrag an. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren ist gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO allerdings nur möglich, wenn ... die Änderung … einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, nur genehmigungsfreigestellt ist, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes … nicht widerspricht. Da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, hat die Verwaltung mit Schreiben vom 14.04.2022 dem beantragten Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO widersprochen und erklärt, dass für das Vorhaben das reguläre Bauantragsverfahren gemäß Art. 64 BayBO durchzuführen ist.

 

Wie erwähnt, entspricht die geplante Dachform (Flachdach 0° DN) nicht den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Dieser sieht entweder Flachdächer mit einer Dachneigung von 18-38° oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 10-30° vor. Eine Befreiung vom Bebauungsplan kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist, keine nachbarschützenden Belange entgegen stehen und Grundzüge der Planung nicht verletzt werden. Die Befreiung kann nach Prüfung dieser Kriterien erteilt werden. Da bereits die gleichen Befreiungen beim ursprünglichen Bauantrag erteilt wurden, sind die Befreiungen hier ebenfalls zu erteilen.

 

Zusätzliche Stellplätze werden gemäß Bauantrag für die zusätzliche Büronutzfläche von 34,5 m2 nicht ausgewiesen, allerdings stehen in der Praxis ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €Einmalig 2022: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag und erteilt eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 2.1 (Dachform/Dachneigung) des Bebauungsplanes Nr. 23 „Eresried Süd-Ost" bezüglich der Ausführung des Bürocontainers mit einem Flachdach.

 

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Abstimmungsergebnis: 7:0

 

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