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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus mit E+D-Geschossen (1 Vollgeschoss) bebaut und soll auf E+1+D (2 Vollgeschosse) aufgestockt werden. Die Firsthöhe (Satteldach 28° DN) beträgt derzeit 7,17 Meter. Nach dem Umbau ist das Satteldach mit einer Dachneigung von 32° mit einer Firsthöhe von 9,50 Meter geplant. Laut Angaben des Planers beträgt die GRZ nach der Baumaßnahme wie auch jetzt bereits im Bestand 0,30, ebenso wie die GRZ I+II mit 0,43. Die GFZ erhöht sich durch die Aufstockung von 0,52 auf 0,78. Diese Kennzahlen stellen wie hier im unbeplanten Innenbereich kein Kriterium des Einfügens dar und werden nur Informativ genannt.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      11.05.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  11.07.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 25.07.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt jeweils im Osten und im Süden ein baurechtliches Nachbargrundstück. Die Nachbarunterschriften sind nicht erbracht. Eigentümer beider Nachbargrundstücke haben schriftlich ihre Einwände zum Bauvorhaben gegenüber der Bauverwaltung bzw. den Mitgliedern des Bau- und Planungsausschusses geäußert. Die Schreiben sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich baurechtlich nach § 34 BauGB. Um genehmigungsfähig zu sein, muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Wie auch bereits von den Nachbarn erläutert, weisen die Gebäude in unmittelbarer Umgebung entlang der Altbebauung des Sportangers und der Straße An der Leite eine Geschossigkeit von E+D auf. Allerdings befinden sich noch relativ nah zum Baugrundstück gelegen entlang der Hermann-Löns-Straße mehrere Mehrfamilienhäuser, z.B. das MFH Sebastian-Kneipp-Weg 1-1c mit einer Geschossigkeit von 3+D (Entfernung Luftlinie ca. 40 Meter) oder das Gebäude Hermann-Löns-Straße 23-25 mit einer Geschossigkeit von sogar 4+D (Entfernung Luftlinie ca. 65 Meter).

 

Nimmt man diese Gebäude in Sichtentfernung als Referenzobjekte an, so würde sich das Einfamilienhaus auch mit der Aufstockung problemlos in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB einfügen. Insgesamt kann die Anhebung des Firstes um 2,33 Meter noch als durchaus verträglich Nachverdichtung gesehen werden.

 

Betrachtet man die Bebauung südlich der Hermann-Löns-Straße entlang der Straßen An der Leite und Sportanger (alter Teil) als für sich geschlossene, homogene Bebauung, dann wäre aufgrund der einheitlichen Bebauung mit E+D die Aufstockung hinsichtlich des Einfügens nach § 34 BauGB durchaus strittig zu beurteilen. Ob eine entsprechende Argumentation allerdings auch gegenüber dem Landratsamt bestand hätte, ist durchaus kritisch zu sehen. Ggf. könnte hier die Aufstellung eines Bebauungsplan die einzige Möglichkeit sein, die Bebauung in dem beschriebenen Wohnquartier städtebaulich zu regeln, sofern hier Regulierungsbedarf gesehen wird.

 

Die Abstandsflächen können gemäß Darstellung des Planers auf dem eigenen Grundstück bzw. bis zur Straßenmitte eingebracht werden. Da keine Abstandsflächenübernahme /-abweichung erforderlich ist, entstehen keine objektiven Beeinträchtigungen für die Nachbarn.

 

Das Vorhaben dient lediglich zur Wohnraumerweiterung, eine zusätzliche Wohneinheit entsteht dabei nicht. Somit ist auch der Stellplatznachweis wie dargestellt mit 2 Stellplätzen gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Mering erbracht, eine zusätzliche oder breitere Zufahrt wird nicht benötigt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben nicht, da sich das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Geschossigkeit E+1+D nicht in die im Wohnquartier An der Leite/Sportanger durchgängig vorhandene Geschossigkeit E+D nach § 34 BauGB einfügt.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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