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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Für die „Parzelle“ Nr. 16 (65 m2) in der bestehende Gewerbehalle (Hallenvermietung) Bertha-Benz-Straße 2 wurde ein Antrag auf eine Nutzungsänderung im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Die Verwaltung hat dem Freistellungsverfahren mit Schreiben vom 24.05.2022 widersprochen und gemäß Antrag das Baugenehmigungsverfahren gefordert, da das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbepark Mering West“ entspricht. Bauliche Änderungen am Gewerbegebäude gibt es nicht.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      23.05.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  23.07.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 25.07.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt ein baurechtliches Nachbargrundstück. Die entsprechende Nachbarunterschrift wurde nicht vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbepark Mering West“. Der Bebauungsplan schließt gemäß § 1 Nr. 3 Buchst. e) Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten des Nahversorgungsbedarfes, sowie des Innenortbedarfes gemäß der Anlage „Einteilung der Sortimente in Bedarfsgruppen“ aus. Als Sortimente des Innenortbedarfes sind in der Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern u.a. Uhren/Schmuck, sowie Brillen und Zubehör, optische Erzeugnisse aufgeführt. Das ist genau die Nutzung, die der Bauherr in der Betriebsbeschreibung angibt. Das Vorhaben ist daher gemäß des Bebauungsplanes nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig.

 

Der Bauherr hat noch einen Antrag auf Befreiung mit Begründung (E-Mail vom 24.05.22) nachgereicht, diese E-Mail ist als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von einem Bebauungsplan allerdings nur befreit werden, wenn dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und nachbarschützende Belange nicht betroffen sind. Bei der Art der baulichen Nutzung handelt es sich immer um einen Grundzug der Planung, eine Befreiung ist daher rechtlich nicht möglich.

 

Gemäß Stellplatzsatzung ist bei Verkaufsstätten ein Stellplatz je 30 m2 Verkaufsnutzfläche nachzuweisen. Bei einer Nutzfläche von 65 m2 ergeben sich dadurch 3 Stellplätze. Die Nutzfläche von 65 m2 bei der genehmigten Nutzung als Gewerbefläche löst nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung hingegen nur den Bedarf von einem Stellplatz aus. Es wurde zwar ein Stellplatzplan aller Stellplätze auf dem gesamten Grundstück beigefügt, allerdings wurde nicht dargestellt, wo die zusätzlichen beiden Stellplätze nachgewiesen werden können. Laut Schreiben der Eigentümerin/Vermieterin können alle Mieter frei die bestehenden Stellplätze auf dem Grundstück anmieten. Der Stellplatznachweis wurde somit nicht erbracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

Der Bau- und Planungausschuss beauftragt die Verwaltung, der Eigentümerin mitzuteilen, dass im Handwerkerpark Bertha-Benz-Straße 2 keine Nutzungen gewünscht sind, die dem Bebauungsplan widersprechen.

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zur beantragten Nutzungsänderung nicht, da das Vorhaben gemäß § 1 Nr. 3 Buchst. e) Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten des Nahversorgungsbedarfes, sowie des Innenortbedarfes gemäß der Anlage 2 „Einteilung der Sortimente in Bedarfsgruppen“ zur Begründung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbepark Mering West“ nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt, da es sich bei der gegenständlichen Festsetzung um einen Grundzug der Planung handelt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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