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Sachverhalt:

Mit Antrag vom 23.10.2020 beantragt die Fraktion Bündnis 90 Die Grünen die Änderung der Stellplatzsatzung in Bezug auf den § 6 Abs. 2. Im Ergebnis soll gemäß Antrag eine Ausgleichszahlung verankert werden, wenn ein Bauherr den Bepflanzungsstreifen gemäß § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung nicht herstellt. Die Antrag ist zu berichtigen auf Art. 6 Abs. 1, da Abs. 2 den Stauraum vor Garagen regelt.

 

Darüber hinaus ist mittlerweile noch ein Antrag des Arbeitskreises für den Radverkehr eingegangen, in dem der Erlass einer Fahrradstellplatzsatzung gefordert wird.

 

Im Rahmen dieser beiden Anträge wurde daher die gesamte Stellplatzsatzung rechtlich komplett überarbeitet und es wurden auch Regelungen und Richtzahlen für die Fahrradstellplätze integriert. Die entsprechenden Richtzahlen sind als Vorschläge zu verstehen, d. h. der Markt Mering hat hier einen relativ großen Ermessensspielraum.

 

Aufgrund der zahlreichen Änderungen ist der Erlass einer Änderungssatzung nicht zu empfehlen, sondern es ist ein kompletter Neuerlass anzuraten.

 

In der Anlage ist eine Synopsen Version mit Änderungspunkten und -vorschlägen beigefügt. Aus dieser lassen sich alle Änderungen und Ergänzungen gegenüber der aktuell gültigen Satzung entnehmen.

Auf Basis der Synopse Fassung wurde der aktuelle Satzungsentwurf in der Fassung vom 16.05.2022 erarbeitet, welcher Gegenstand der Beschlussfassung ist.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Antrag Bündnis 90 Die Grünen:

Der Antrag wurde zur rechtlichen Prüfung an die Kanzlei p drei Rechtsanwälte mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet.

 

Im Ergebnis rät RA Dr. Pfahl von einer Änderung der Satzung in diesem Punkt ab, insbesondere weil sich für eine derartige Pflicht zur Ausgleichszahlung keine Ermächtigungsgrundlage findet.

 

Die Rechtsgrundlage für die Stellplatzsatzung ist grundsätzlich Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO. In der geltenden Fassung ab dem 01.02.2021 werden Gemeinden durch diese Vorschrift ermächtigt durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften zu erlassen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, des Mehrbedarfes bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.

 

Die Ermächtigungsgrundlage ermächtigt daher nur zu Regelungen über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze, sowie zur Ablösung der Herstellungspflicht. Zur Beschaffenheit der Stellplätze gehört, dass die Stellplätze, soweit erforderlich, angemessen befestigt und entwässert werden.

Eine Ausgleichszahlung für nicht gemäß einer Stellplatzsatzung gestalteten Stellplätze ist aber schlicht im Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ist es der Gemeinde auch verwehrt, ohne Ermächtigungsgrundlage Regelungen in Satzungen zu erlassen, die in die Rechte der Bürger eingreifen.

Unter die Regelung zur Ablösung der Stellplätze lässt sich die beabsichtigte Ausgleichszahlung ebenfalls nicht fassen.

Weitere Voraussetzung für die Regelung in einer Satzung ist, dass diese mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Art. 47 Abs. 3 BayBO enthält abschließende Regelungen, wie die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze erfüllt werden kann, nämlich durch Herstellung auf dem Baugrundstück, Herstellung auf einem Grundstück in der Nähe oder durch Ablösevertrag. Eine Mischung von Herstellung des Stellplatzes und Ausgleichszahlung für fehlende Begrünung im Zusammenhang mit dem Stellplatz kennt die Vorschrift nicht. Des Weiteren sieht die BayBO für die unterbliebene oder unvollständige Erfüllung der Stellplatzpflicht das bauaufsichtliche Einschreiten vor, nicht aber - als Alternative dazu - eine Ausgleichszahlung, die in der Höhe die Herstellungskosten eines Stellplatzes übersteigt und dessen Geldbetrag die Gemeinde zur Begrünung dann an anderer Stelle verwenden kann. Auch die Höhe der beabsichtigten Ausgleichszahlung ist problematisch. Sie besitzt nämlich eher Sanktionscharakter.

 

Der Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei ist eindeutig zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung rechtlich nicht haltbar wäre.

 

Die Begrifflichkeit „Stellplatzanlage" im Sinne der Satzung ist so zu definieren, dass „Stellplatzanlagen" funktional eigenständig und nicht an ein baurechtlich relevantes Vorhaben geknüpft ist. Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass in Mering unter Beachtung dieser Definition lediglich der P&R Platz in der Beurteilung als Stellplatzanlage in Betracht kommt. Der Passus in § 6 Abs. 1 wäre demnach ersatzlos zu streichen.

 

Ablöse/Abweichung der Fahrradstellplätze:

Im Gegensatz zu der Regelung bei den KFZ-Stellplätzen ist eine Ablösevereinbarung für Fahrradstellplätze rechtlich leider nicht möglich, da hierzu in der BayBO die Rechtsgrundlage fehlt.

Die notwendige Zahl der Fahrradstellplätze ist daher zwingend herzustellen, alternativ kann natürlich durch das zuständige Gremium auch hier eine Abweichung erteilt werden.

 

Es bleibt der Gemeinde im Rahmen einer Abweichung nach Art. 63 BayBO daher offen, auf die Herstellung und den Nachweis der erforderlichen Fahrradabstellplätze zu bestehen, oder  von der Anzahl und der Herstellungspflicht eine Abweichung zu erteilen.

 

§ 7 Abs. 4 Ablösung der KFZ-Stellplätze

Die Ablösebeträge der Stellplatzpflicht sind zuletzt mit Satzungsänderung vom 16.06.2020 geändert worden. Sollte eine erneute Änderung gewünscht sein, wäre diese beschlußmäßig zu fixieren. Vergleichsweise werden in anderen Verwaltungen die Stellplatzablösebeträge nicht gestaffelt. Die Städte Mindelheim und Landsberg am Lech setzen pro Stellplatz 5.000 Euro Ablöse an. In Dasing beläuft sich die Ablöse im Hauptort auf 10.000 Euro je Stellplatz und in der Stadt Bobingen sind 7.500 Euro Ablöse pro Stellplatz relevant.

 

Statt einer nach Anzahl der Stellplätze gestaffelten Ablöse könnte auch ein einheitlicher Ablösebetrag festgesetzt werden. Die Festsetzung eines einheitlichen Ablösebetrages pro Stellplatz hat den Vorteil, dass bei Nutzungsänderungen in Objekten mit mehreren Nutzungseinheiten (Wohnungen und Gewerbe) in der Mehrbedarfsberechnung nicht mehr ohne weiteres nachzuvollziehen ist, wie viele Stellplätze bereits abgelöst sind und welchen Rang ein neu abzulösender Stellplatz einnimmt.

 

 

 

Im Gremium besteht Konsens als Stellplatzablöse künftig einen Pauschalbetrag unabhängig von der Zahl der abzulösenden Stellplätze zu erheben.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

1. Der Marktgemeinderat beschließt den Antrag der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen zur Änderung der Stellplatzsatzung in Bezug auf den § 6 Abs. 1 zu ändern, abzulehnen. Die Änderung der Festsetzung zur Erhebung einer Ausgleichszahlung, wenn ein Bauherr den Begrünungsstreifen nach § 6 Abs. 1 der Stellplatzsatzung nicht herstellt, ist nicht gesetzeskonform, also rechtswidrig und kann so nicht in der Satzung umgesetzt werden.

 

 2. Der Marktgemeinderat vertagt die Entscheidung über den Neuerlass  der Stellplatzsatzung  und die Höhe der Ablösebeträge in die               Oktobersitzung des Marktgemeinderates.

 

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Abstimmungsergebnis: 20 : 0

 

 

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