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Sachverhalt:

 

Ergänzung vom 21.06.2022:

 

In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses hat Herr MGR Metz darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück mit der 5. Änderung die Nutzungsschablone 3 erhalten hat (vormals 5) und demnach Dachgauben dort zulässig sind. Da der Sachverhalt abschließend nicht vor Ort geklärt werden konnte, hat der Bau- und Planungsausschuss die Entscheidung über den Bauantrag in die Sitzung des Marktgemeinderates am 30.06.2022 vertagt. Die Verwaltung hat den Sachverhalt nun nochmals geprüft:

 

Mit der 5. Änderung wurden einige Grundstücke im teilräumlichen Geltungsbereich 5 anderen Nutzungsschablonen zugeordnet. Aus der Synopsenfassung mit allen Änderungen des Bebauungsplanes, die der Verwaltung vorlag, ging dies leider nicht hervor. Laut Satzungstext bezieht sich die Umordnung nur auf die Flur-Nummer des südlichen Nachbargrundstückes Afrastraße 40 g, allerdings wurden alle Reihenhausgrundstücke (Afrastraße 40 - 40 g) aus der ursprünglichen Flurnummer des jetzigen Reihenhauses Afrastraße 40 f herausgemessen, so dass alle Reihenhäuser (Afrastraße 40 - 40 g) mit der 5. Änderung in die Nutzungsschablone 3 übergingen. In den Nutzungsbereichen 1-3 sind Dachgauben bis zu maximal 1/3 der Gebäudelänge zulässig. Bei der Prüfung ist jedes Reihenhaus dabei für sich zu betrachten. Das betroffene Reihenhaus Afrastraße 40 f ist laut Planunterlagen 5,73 Meter lang, demnach dürfte die Gaubenbreite max. 1,91 Meter betragen. Die Dachgaube ist mit einer Breite von 2,73 Meter geplant, somit ist ebenfalls eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 6.7 notwendig.

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümerin des Reihenhauses Afrastraße 40 f möchte im Dachgeschoss auf der Westseite eine Dachgaube einbauen. Die Dachgaube ist mit einer Breite von 2,73 Meter geplant (DN 7°, Dachanfall 8,24 Meter). Die Abstandsflächen können auf eigenem Grund nachgewiesen werden. Weitere Baumaßnahmen sind nicht angezeigt.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      18.05.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  18.07.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 25.07.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Eigentümer der nördlich und südlich angrenzenden Reihenhäusern haben sich schriftlich mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra" - 5. Änderung (Teilbereich 5). In diesem Teilgebiet sind gemäß der Festsetzung Nr. 6.7 keine Dachgauben zulässig. Die Planerin des Vorhabens hat daher einen Antrag auf Befreiung von dieser Festsetzung mit Begründung beigefügt (siehe Anlage).

 

Der Wunsch nach mehr Wohnraum ist durchaus nachvollziehbar, da sich die Gaube auf der straßenabgewandten Seite befindet, ist diese zudem nicht vom öffentlichen Bereich aus erkennbar. Es gilt allerdings zu beachten, dass in der Afrastraße bislang noch keine Dachgauben vorhanden sind bzw. nach Kenntnis der Verwaltung noch keine Befreiungen zu dieser Festsetzung erteilt wurden. Es könnte durchaus zu Folgefällen kommen, was aus städtebaulicher Sicht zu einem unstimmigeren Erscheinungsbild bei den Reihenhäusern führen könnte. Im Antrag auf Befreiung wird auf Dachgauben im Troppauer Weg (6+6a) verwiesen. Dies kann dies nicht als Präzedenzfall herangezogen werden, da sich das Doppelhaus im Teilbereich 1 befindet und das Gebäude bebauungsplankonform im Genehmigungsfreistellungsverfahren ohne Befreiung genehmigt und errichtet wurde (In den Teilgebieten 1-3 sind Dachgauben bis zu max. 1/3 der Gebäudelängen zulässig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu der Befreiung von der Festsetzung Nr. 6.7 des Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra" - 5. Änderung bezüglich der Errichtung der Dachgaube mit mehr als 1/3 der Gebäudelänge an der straßenabgewandten Seite.

 

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Abstimmungsergebnis: 17 : 3

 

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