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Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.07.2022 die Einführung einer Verpflegungspauschale für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen des Marktes Mering beschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses muss die Satzung angepasst werden.

 

Folgende Anpassungen sollen vorgenommen werden:

 

§3 Absatz 2 alt:

Die Verpflegungsgebühr i. S. von § 1 Buchstabe b) entsteht jeweils mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 3 erfolgt.

 

Variante 1 - §3 Absatz 2 neu:

a) Die Verpflegungsgebühr i. S. von § 1 Buchstabe b) entsteht jeweils mit der Anmeldung, sobald die Betreuungszeit über 14 Uhr hinausgeht. Bei einer Betreuung die vor 14 Uhr endet kann nach Rücksprache mit der jeweiligen Einrichtungsleitung eine separate Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen erfolgen. In diesem Fall ist eine Teilnahme von 1 bis 5 Tagen wählbar. Die Wahl von festen Wochentagen ist bindend. Eine Umbuchung kann nur zum 01.02. des Jahres erfolgen.

b) Die Verpflegungsgebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (Ferien, Feiertage, Fortbildungen) und bei Abwesenheit des Kindes (z. B. Urlaub, Krankheit) zu entrichten. Die Ausgabe bzw. das Abfüllen von Speisen sind nicht möglich.

c) Eine anteilsmäßige Erstattung erfolgt erst bei einer Abwesenheit von mindestens 10 aufeinanderfolgenden Besuchstagen. Schließzeiten werden hierbei nicht angerechnet. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld 11/21. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen sind 6/21 zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat.

d) Eine Ermäßigung nach §3, Absatz 2, Satz c) setzt voraus, dass das Essen am Tag der Abwesenheit bis spätestens 8:30 Uhr schriftlich in der jeweiligen Kindertagesstätte abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

Variante 2 - §3 Absatz 2 neu:

a) Die Verpflegungsgebühr i. S. von § 1 Buchstabe b) entsteht jeweils mit der Anmeldung zum Mittagessen. Die Wahl von festen Wochentagen ist bindend. Eine Umbuchung kann nur zum 01.02. des Jahres erfolgen.

b) Die Verpflegungsgebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (Ferien, Feiertage, Fortbildungen) und bei Abwesenheit des Kindes (z. B. Urlaub, Krankheit) zu entrichten. Die Ausgabe bzw. das Abfüllen von Speisen sind nicht möglich.

c) Eine anteilsmäßige Erstattung erfolgt erst bei einer Abwesenheit von mindestens 10 aufeinanderfolgenden Besuchstagen. Schließzeiten werden hierbei nicht angerechnet. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld 11/21. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen sind 6/21 zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat.

d) Eine Ermäßigung nach §3, Absatz 2, Satz c) setzt voraus, dass das Essen am Tag der Abwesenheit bis spätestens 8:30 Uhr schriftlich in der jeweiligen Kindertagesstätte abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

§3 Absatz 3 alt:

Einrichtungsspezifische Abmeldezeiten - entfällt!

 

§3 Absatz 4 alt:

Die Betreuungsgebühr ist spätestens am 3. Werktag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus zu bezahlen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beiträge per Dauerauftrag zu überweisen.

 

§3 Absatz 3 neu:

Die Betreuungsgebühr ist spätestens am 3. Werktag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus zu bezahlen. Die Verpflegungsgebühr ist spätestens am 20. Werktag des Folgemonats zu bezahlen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beiträge per Dauerauftrag zu überweisen.

§5 Absatz 1: entfällt

Betreuungsgebühren ab dem 01.09.2020 - entfällt. Neue Gebühren seit 01.09.2021.

Variante 1 - §5 Absatz 4 neu

Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt 87,00 € monatlich.

 

Bei einer tageweisen laut §3 Nr. 2a Satz 2 Buchung fallen folgende Gebühren an:

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

1 Tag

17,40 €

monatlich

2 Tage

34,80 €

monatlich

3 Tage 

52,20 €

monatlich

4 Tage

69,60 €

monatlich

5 Tage

87,00 €

monatlich

 

Variante 2 - §5 Absatz 4 neu

Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt:

 

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

1 Tag

17,40 €

monatlich

2 Tage

34,80 €

monatlich

3 Tage 

52,20 €

monatlich

4 Tage

69,60 €

monatlich

5 Tage

87,00 €

monatlich

 

Variante 1 - §5 Absatz 5 neu

Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt 84,00 € monatlich.

 

Bei einer tageweisen Buchung laut §3 Nr. 2a Satz 2 fallen folgenden Gebühren an:

 

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

1 Tag

16,80 €

monatlich

2 Tage

33,60 €

monatlich

3 Tage 

50,40 €

monatlich

4 Tage

67,20 €

monatlich

5 Tage

84,00 €

monatlich

 

Variante 2 - §5 Absatz 5 neu

Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt:

 

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

1 Tag

16,80 €

monatlich

2 Tage

33,60 €

monatlich

3 Tage 

50,40 €

monatlich

4 Tage

67,20 €

monatlich

5 Tage

84,00 €

monatlich

 

§5 Absatz 6 neu

Die Verpflegungsgebühr wird für 12 Monate erhoben.

§7 Gebührenermäßigung Änderung:

Ergänzung, dass der Beitragszuschuss 100,00 € pro Kind und Monat beträgt.

Änderung § 8 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.

2. Die bisherige Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung des Marktes Mering vom 24.07.2020 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.

Alle Änderungen wurden in Rücksprache mit den Einrichtungsleitungen getroffen. Ziel ist ein einheitliches Vorgehen in allen Einrichtungen sowie die Vereinfachung von Arbeitsabläufen in der Verwaltung und den Einrichtungen.

Hinweis zu §3 Absatz 2a: Es ist die Entscheidung zu treffen, ob Kinder die nach 14 Uhr in der Einrichtung betreut werden, zum Mittagessen verpflichtet werden sollen.  Die Einrichtungsleitungen präferieren aus pädagogischen Gründen die Variante 1, also die Verpflichtung. Neben dem Vorteil, dass alle Kinder das gleiche Essen erhalten vereinfacht es den Ablauf in der Einrichtung erheblich.

Die aktualisierten Satzungen in Variante 1 und 2 liegen der Beschlussvorlage als Anlage bei.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Durch die Einführung der pauschalierten Essensgeldabrechnung werden die anfallenden Kosten für Mahlzeiten und Personal gedeckt. Die Personalkosten hat bisher komplett der Markt Mering getragen. Die Kosten für Caterer bzw. Lebensmittel waren durch die bisherigen Preise nicht gedeckt.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, die Gebührensatzung GS/KITAS zum 01.09.2022 zu ändern und entscheidet sich für Variante 2 des §3 Absatz 2.

 

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Abstimmungsergebnis: 20:0

 

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