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Sachverhalt:

Der Gemeinderat Steindorf hat in seiner Sitzung am 28.07.2022 die Einführung einer Verpflegungspauschale für die Mittagsverpflegung beschlossen.

Aufgrund dieses Beschlusses muss die Satzung angepasst werden.

 

Folgende Anpassungen sollen vorgenommen werden:

 

Inhaltsübersicht Zweiter Teil alt: 

§ 4 Gebührenmaßstab

§ 5 Gebührensatz

§ 6 Gebührenermäßigung für Vorschulkinder    Inhaltsübersicht Zweiter Teil neu:  § 4 Gebührenmaßstab § 5 Gebührensatz § 6 Gebührenermäßigung    Einleitung alt: Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.1994 (GVBI. S. 553) erlässt die Gemeinde Steindorf folgende Satzung:   Einleitung neu: Aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Steindorf folgende Satzung:  § 1 Gebührenpflicht alt:   Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindergarten) folgende Gebühren:  § 1 Gebührenpflicht neu:  Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Haus für Kinder) folgende Gebühren:   § 2 Gebührenschuldner 1 a) und 1 b) alt: a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung (Kindergarten) aufgenommen wird  b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung  (Kindergarten) angemeldet haben.  § 2 Gebührenschuldner 1 a) und 1 b) neu: a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung (Haus für Kinder) aufgenommen wird,  b) b)  diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung (Haus für Kinder) angemeldet haben  § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr alt:  1. Die Betreuungsgebühr i.S. von § 1 Buchstabe a) entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung (Kindergarten); im Übrigen entsteht diese Gebühr jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.  2.  Die Verpflegungsgebühr i.S. von § 1 Buchstabe b) entsteht jeweils mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 3 erfolgt.   3. Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens am Freitag der Vorwoche gemeldet werden, ansonsten muss die Verpflegungsgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.  4. Die Betreuungsgebühr ist spätestens am 3. Werktag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus zu bezahlen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde entweder eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beiträge per Dauerauftrag zu überweisen.  § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr neu:  1. Die Betreuungsgebühr i.S. von § 1 Buchstabe a) entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entsteht diese Gebühr jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.  2. a.) Die Verpflegungsgebühr i.S. von § 1 Buchstabe b) entsteht jeweils mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen. Die Wahl von festen Wochentagen ist bindend. Eine Umbuchung kann nur zum 01.02. des Jahres erfolgen.  b.) Die Verpflegungsgebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindertagestätte (Ferien, Feiertage, Fortbildungen) und bei Abwesenheit des Kindes (z.B. Urlaub, Krankheit) zu entrichten. Die Ausgabe bzw. das Abfüllen von Speisen sind nicht möglich.  c.) Eine anteilsmäßige Erstattung erfolgt erst bei einer Abwesenheit von mindestens 10 aufeinanderfolgenden Besuchstagen. Schließzeiten werden hierbei nicht angerechnet. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld die Hälfte. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen sind ¼  der Gebühr zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat.  d.) Eine Ermäßigung nach §3, Absatz 2, Satz c) setzt voraus, dass das Essen am Tag der Abwesenheit bis spätestens 8:30 Uhr schriftlich in der Kindertagesstätte abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

 

3. Die Betreuungsgebühr ist spätestens am 3. Werktag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus zu bezahlen. Die Verpflegungsgebühr ist spätestens am 20. Werktag des Folgemonats zu bezahlen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde entweder eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beiträge per Dauerauftrag zu überweisen.

 

4. Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt 68,00 € monatlich.

 

Bei einer tageweisen laut §3 Nr. 2a Satz 2 Buchung fallen folgende Gebühren an:

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

1 Tag

14,00 €

monatlich

2 Tage

27,00 €

monatlich

3 Tage 

40,00 €

monatlich

4 Tage

54,00 €

monatlich

5 Tage

68,00 €

monatlich

5. Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt 60,00 € monatlich.

 

Bei einer tageweisen Buchung laut §3 Nr. 2a Satz 2 fallen folgenden Gebühren an:

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

1 Tag

12,00 €

monatlich

2 Tage

24,00 €

monatlich

3 Tage 

36,00 €

monatlich

4 Tage

48,00 €

monatlich

5 Tage

60,00 €

monatlich

 

 

§ 4 Gebührenmaßstab alt:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Kindertageseinrichtung" (Kindergarten).

 

§ 4 Gebührenmaßstab neu:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Kindertageseinrichtung" (Kindergarten, Kinderkrippe).

 

§ 5 Gebührensatz alt:

1. Die Betreuungsgebühr im Kindergarten beträgt monatlich für den Besuch des Kindergartens „St. Stephan" in Steindorf:

a) Kindergartenkinder

Für Kinder ab 3 Jahre gilt eine Mindestbuchungszeit von 5 Std. täglich.

Die Gebühren für die Kinder ab 3 Jahre bis zur Einschulung werden wie folgt festgelegt:

 

b) Krippenkinder

 

Für Krippenkinder ab 1 Jahr bis 3 Jahre werden folgende Gebühren erhoben: In dem Monat in dem die Kinder 3 Jahre alt werden, wird der Kindergartenbeitrag erhoben und es gilt eine Mindestbuchungszeit von 5 Std. täglich.

 

2. Die Betreuungsgebühr wird für 11 Besuchsmonate eines Jahres erhoben. Die Gebühr für die Ferienbuchung wird einmal jährlich erhoben.

 

§ Gebührensatz neu:

1. Die Betreuungsgebühr für den Besuch im Haus für Kinder „St. Stephan" in Steindorf beträgt monatlich:

 

a.) Kindergartenkinder:

Für Kinder ab 3 Jahre gilt eine Mindestbuchungszeit von 20 Std. wöchentlich. Die Gebühren für die Kinder ab 3 Jahre bis zur Einschulung werden wie folgt festgelegt.

 

b.) Krippenkinder:

Für Krippenkinder ab 1 Jahr bis 3 Jahre werden folgende Gebühren erhoben: In dem Monat in dem die Kinder 3 Jahre alt werden, wird der Kindergartenbeitrag erhoben und es gilt eine Mindestbuchungszeit von 20 Std. wöchentlich.

 

c.) Schulkinder (wurde gestrichen)

 

d.) Ferienbuchungen (wurde gestrichen)

 

 

2. 2. Die Betreuungsgebühr sowie die Verpflegungsgebühr werden für 11 Besuchsmonate eines Jahres erhoben.

 

§ 6 Gebührenermäßigung für Vorschulkinder alt:

Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

 

§ 6 Gebührenermäßigung neu:

Der Beitragszuschuss in Höhe von 100,00 € für die gesamte Betreuungszeit pro Kind und Monat wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem ersten September des Kindergartenjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung angerechnet. Der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 wird angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

 

§ 7 Inkrafttreten alt:

1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

 

2. Die bisherige Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Steindorf vom 31.10.2012 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.

 

§ 7 Inkrafttreten neu:

1. Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.

 

2. Die bisherige Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Steindorf vom 01.01.2015 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.

 

 

Alle Änderungen wurden in Rücksprache mit der Einrichtungsleitung getroffen. Ziel ist die Vereinfachung von Arbeitsabläufen in der Einrichtung, sowie in der Verwaltung.

 

Die aktualisierte Satzung liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €Einmalig 2022: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Durch die Einführung der pauschalierten Essensgeldabrechnung werden die anfallenden Kosten für Mahlzeiten gedeckt. Die Personalkosten werden weiterhin durch die Gemeinde Steindorf getragen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung (GS/KITAS) wie vorgeschlagen, mit Wirkung zum 01.09.2022.

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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