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Sachverhalt:

 

Angesichts der Knappheit fossiler Brennstoffe setzt die moderne Umweltpolitik verstärkt auf den Einsatz regenerativer Energien, wozu in erster Linie auch die Windenergie in Form von Windkraftanlagen gehören.

 

Laut den aktuellen Aussagen aus dem Bayerischen Wirtschaftsministerium muss der Anteil erneuerbarer Energien an der bayerischen Stromerzeugung erhöht werden, darunter auch der Anteil der Windkraft an für Natur, Landschaft und Bevölkerung verträglichen Standorten. Dieses Ziel ist im Übrigen auch durch entsprechende Vorgaben sowohl im Landesentwicklungsprogramm als auch in den Regionalplänen der einzelnen Regierungsbezirke verankert.

 

Nachdem seit der Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 1997 Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich priviliegiert sind, sprich im Außenbereich grundsätzlich genehmigungsfähig wären, wäre es an dieser Stelle zu überlegen, ob die Gemeinde nicht die mögliche künftige Entstehung solcher Anlagen planerisch steuern sollte, um damit praktisch eine „Zersiedelung" mit priviligerten Windkraftanalgen zu verhindern.

 

Dies wäre grundsätzlich dadurch möglich, daß die Gemeinde im Flächennutzungsplan sogenannte Vorbehaltsgebiete festlegt, die für die Errichtung solcher Anlagen geeignet wären. Um solche Flächen zu ermitteln und festzulegen, ist natürlich eine konkrete Untersuchung auf Geeignetheit erforderlich, d. h. es können von der Gemeinde nicht willkürlich Flächen für Windanlagen festgesetzt werden, die in der Praxis dann beispielsweise wegen unzulänglicher Gegebenheiten gar nicht hierfür geeignet wären.

Diese Vorgehensweise wäre notwendig, da auf Grund der Privilegierung derartiger Anlagen eine sog. „Verhinderungsplanung" durch die Gemeinde rechtlich unzulässig ist, aber durch die Festlegung von entsprechenden Vorbehaltsgebieten die Standorte geregelt werden können. Auf den ausgewiesenen Vorbehaltsflächen innerhalb des Gemeindegebiets dürfen dann Windkraftanlagen errichtet werden, d. h. im Umkehrschluß auch, daß diese jedoch dann nur dort und nicht etwa an anderer Stelle errichtet werden können.

 

Nachdem das Thema „Windkraft" in letzter Zeit diskutiert wird, empfiehlt die Verwaltung, das Verfahren zur Aufnahme von Vorbehaltsflächen in den Flächennutzungsplan in die Wege zu leiten. Hierzu wäre zunächst ein geeignetes Planungsbüro zu beauftragen, das dann auch die Voruntersuchungen zur Ermittlung geeigneter Standorte durchführt. Danach kann dann das förmliche Änderungsverfahren des FNP in die Wege geleitet werden.

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, im Flächennutzungsplan Vorbehaltsflächen für Windkraftanlagen aufzunehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.

 

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Abstimmungsergebnis: 9:0

 

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