Sachverhalt:
Über die Erhöhung der Kindergartengebühren zum 01.09.2023 wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung am 17.11.2022 folgender Beschluss gefasst:
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung eine Erhöhung der Kinderbetreuungsgebühren zum 01.09.2023 um 5 % vorzubereiten.
Die Verwaltung hat die Gebührensatzung aufgrund der beschlossenen Gebührenerhöhung (5 %) wie folgt überarbeitet:
§ 5 Gebührensatz
1. Die Betreuungsgebühr für Kinder unter 3 Jahren in Kindergärten oder Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:
Stunden Betrag
bis 4 Stunden täglich 199,50 €
bis 5 Stunden täglich 225,75 €
bis 6 Stunden täglich 252,00 €
bis 7 Stunden täglich 278,75 €
bis 8 Stunden täglich 304,50 €
bis 9 Stunden täglich 330,75 €
bis 10 Stunden täglich 357,00 €
bis 11 Stunden täglich 383,25 €
2. Die Betreuungsgebühr für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in den Kindergärten und in der Kinderkrippe beträgt für folgende Buchungszeiten:
Stunden Betrag
bis 4 Stunden täglich 126,00 €
bis 5 Stunden täglich 136,80 €
bis 6 Stunden täglich 151,20 €
bis 7 Stunden täglich 163,80 €
bis 8 Stunden täglich 176,40 €
bis 9 Stunden täglich 189,00 €
bis 10 Stunden täglich 201,60 €
bis 11 Stunden täglich 214,20 €
Änderung § 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
Die bisherige Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung des Marktes Mering vom 01.09.2022 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art.10b des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 2023: € | Einmalig 2023: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
Die Gebühreneinnahmen für die Kindertagesstätten des Marktes Mering sind im Haushalt in
den Unterabschnitten 4640. - 4642. veranschlagt.
Die freiwilligen Betriebskostenzuschüsse für in freigemeinnütziger Trägerschaft betriebenen
Einrichtungen werden im Unterabschnitt 4646. verbucht.
Die Erhöhung führt zum einen zu einer erhöhten Gebühreneinnahme und zum anderen zu
geringeren Defizittilgungen.