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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem Grundstück befindet sich an gleicher Stelle derzeit eine Fertiggarage mit den Außenmaßen 5,50 Meter Länge x 2,85 Meter Breite. Die Garage wurde im Rahmen eines Tekturantrages zur Errichtung von 11 Reihenhäusern im Jahr 2003 baurechtlich genehmigt. Nun soll die Garage entfernt und durch eine größere, gemauerte Garage ersetzt werden. Die Nutzfläche soll 28,66 m2, die Brutto-Grundfläche 33,77 m2 betragen. Die Garage wird in Holzständerbauweise auf einer Betonbodenplatte errichtet. Die Garage soll als Flachdachbau errichtet werden, die Höhe beträgt 2,75 Meter.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      31.03.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isol. Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.05.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO sind Grenzgaragen bis zu einer Grundfläche von 50 m2 baurechtlich verfahrensfrei. Mit der erwähnten Fläche von 33,77 m2 wird somit kein Bauantrag benötigt, da es sich zudem um ein funktionell eigenständiges Bauwerk handelt. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften. Eine solche Rechtsvorschrift stellt der rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 32 c „Nördlich der Eckenerstraße“ dar, in dessen Geltungsbereich sich das Baugrundstück befindet.

 

Dieser Bebauungsplan regelt unter Nr. 6.1, dass Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Der Bauort der Garage befindet sich jedoch vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (die im Befreiungsantrag angegebene Festsetzung Nr. 6.2 ist hier nicht einschlägig bzw. verletzt, da diese nur offene Stellplätze im Stauraum zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsflächen anspricht).

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung von der erforderlichen Befreiung nicht verletzt werden und die erforderliche Befreiung unter Würdigung der nachbarschützenden Belange auch städtebaulich vertretbar ist.

 

Wie erwähnt befindet sich bereits jetzt an der gleichen Stelle eine Garage. Der Bau- und Umweltausschuss hatte hierzu am 02.06.2003 einstimmig eine Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen erteilt. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hatte daraufhin die Garage mit Genehmigungsbescheid vom 25.08.2003 baurechtlich genehmigt und von den überbaubaren Grundstücksflächen befreit. Das Landratsamt hatte im Genehmigungsbescheid zudem beauflagt, dass zum Grenzstein der Südostecke der Idlerstraße ein Abstand von insgesamt 8,60 Meter einzuhalten ist. Auch die geplante Garage hält nun exakt wieder diesen, vom Landratsamt 2003 geforderten Abstand ein. Aufgrund dieser Tatsache und der Tatsache, dass die Befreiung bereits damals für die alte Garage erteilt wurde, kann hier auch eine Befreiung auch für den Neubau erteilt werden.

 

Der Markt Mering ist für die Erteilung einer isolierten Befreiung örtlich und sachlich zuständig.

 

Hinweis: Der Stellplatznachweis ist nach wie vor erfüllt, da sich neben der Garage noch ein weiterer (offener) Stellplatz im südwestlichen Grunstücksbereich befindet, der direkt von der Eckenerstraße aus angefahren wird.

 

Die Antragsteller haben zudem eine isolierte Abweichung von § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung bezüglich der Nichteinhaltung des Stauraumes von 5 Meter gestellt. In der Neufassung der Stellplatzsatzung des Marktes Mering vom 13.03.2023 ist dieser Passus jedoch entfallen, da dieser aufgrund des Urteils 2 B 11.2230 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2012 rechtlich nicht mehr zulässig war. Es greift dadurch nun in solchen Fällen der § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStV (Garagen- und Stellplatzverordnung), welche einen Stauraum von 3 Metern zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garage vorgibt. Aufgrund der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt der Stauraum im nördlichen Bereich des „Garagenvorplatzes“ sogar ca. 4,8 Meter, im mittleren Zufahrtsbereich ca. 3,8 Meter. Im südlichen Bereich beträgt der Abstand jedoch nur 2,8 Meter und unterschreitet in einem kleinen Bereich den gesetzlich geforderten Stauraum damit um bis zu 0,2 Meter. Bei der Vorschrift der GaStV handelt es sich um eine bauordnungsrechtliche Vorschrift, für etwaige Abweichungen ist rein das Landratsamt Aichach-Friedberg zuständig. Die Bauherren müssen mit dem Landratsamt klären, ob bezüglich der Unterschreitung im südlichen Teilbereich ein Abweichungsantrag beim Landratsamt gestellt werden muss oder ob aufgrund der Tatsache, dass die gemittelte Tiefe mehr als 3 Meter beträgt, darauf verzichtet werden kann. Im Genehmigungsbescheid kann seitens der Gemeinde jedoch zur Sicherheit beauflagt werden, dass das Vorhaben nur mit entsprechender Zustimmung des Landratsamtes umgesetzt werden kann/darf. Aufgrund der geringfügigen Überschreitung nur in einem Teilbereich und der geringen Frequentierung der Idlerstraße sollte diese Thematik aber keine größere Problematik darstellen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung der verfahrensfreien Garage und erteilt hierfür eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 6.1 des Bebauungsplanes Nr. 32 c „Nördlich der Eckenerstraße“ bezüglich der Errichtung der Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.

Bezüglich der in einem Teilbereich geringfügigen Unterschreitung des gemäß § 2 Abs. 1 GaStV geforderten Stauraumes von 3 Metern zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garage wird auf bauordnungsrechtliche Belange verwiesen. Der Bau- und Planungsausschuss bringt diesbezüglich keine Einwände gegen eine mögliche Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Stauraumverkürzung) durch das Landratsamt vor.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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