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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Am 13.03.2023 hat der Bau- und Planungsausschuss das Vorhaben zum „Einbau von Gauben und Überdachung einer gewerblichen Einheit“ in der Johann-Lipp-Straße 6 bereits einmal behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde nicht erteilt, da die geplante Gaube auf der Ostseite mit einer Breite von 6,50 Meter als zu massiv erachtet wurde. Der Bebauungsplan sieht nur eine Gesamtbreite von Gauben von maximal 1/3 der Gesamtlänge des Daches vor. Die Erteilung einer Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen bezüglich der Errichtung des Carports außerhalb des Baufensters wurde jedoch in Aussicht gestellt.

 

Der Bauantrag wurde nicht zurückgezogen, es wurden nun jedoch am 02.06.2023 nach diversen Gesprächen mit der Verwaltung neue Pläne mit zwei kleineren Gauben beim Landratsamt eingereicht.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      02.06.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da geänderte Pläne

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 24.07.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt fünf baurechtliche Nachbarunterschriften. Im ursprünglichen Bauantrag wurden die Nachbarunterschriften vollständig erbracht. Da die geplante Gaube im Vergleich zum ursprünglichen Antrag reduziert wurde, wurden die Nachbarunterschriften laut Planer nicht erneut eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit 1986 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12 „Alter Sportplatz“. Laut der Festsetzung des § 5 Abs. 6 darf die Summe der Längen der Dachaufbauten nicht mehr als 1/3 der Gesamtlänge des Daches betragen. Bei einer Gesamtdachlänge von tatsächlich 14,80 Meter ergibt sich eine maximale Gaubenlänge von 4,93 Meter (= 33 %), die ursprünglich geplante Gaube wäre mit 6,50 Meter Breite geplant gewesen, die zulässige Länge wäre um 1,57 Meter überschritten worden (43,92 %). Auf den Beschlussbuchauszug 2023/5296 vom 13.03.2023 wird verwiesen.

 

Der Planer hat im Vorfeld und auch im Nachgang auf gleich mehrere Vergleichsfälle im Plangebiet verwiesen. Einige davon können nicht als Vergleichsfälle herangezogen werden, da diese entweder z.T. über Giebel (ein Giebel ist kein Dachaufbau und fällt damit nicht unter § 5 Abs. 6), oder über ein Flachdach ohne Gauben verfügen (es wurde von der Dachform/Dachneigung befreit = andere Vorschrift des Bebauungsplanes). Wie bereits in der Beschlussvorlage vom 13.03.2023 erwähnt, wurden aber bei einigen weiteren Vergleichsobjekten im Plangebiet Überschreitungen der 1/3-Gauben-Regelung festgestellt. Laut den Unterlagen der Verwaltung wurden diese aber entweder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt und nicht beanstandet oder als Bauantrag genehmigt. In letzteren Fällen wurde aber nie bewusste eine Befreiung durch die Gemeinde erteilt bzw. im Genehmigungsbescheid vom Landratsamt als Befreiung erwähnt. Bei einem Gebäude im Plangebiet* entsprechen die Gaubenbreiten zusammengenommen laut den vorliegenden Archivunterlagen ca. 42,42 % der Dachlänge. Dies stellt die umfangreichste Überschreitung dar, es konnten jedoch noch Gaubenlängen von ca. 39,52 %, von ca. 41,66 % und von ca. 38,54 % ermittelt werden.

 

Generell stellt sich die Frage, ob in den bestehenden Überschreitungen Präzedenzfälle gesehen werden können, da ja die Gemeinde nie aktiv eine Befreiung erteilt hat. Das Landratsamt hat diesbezüglich trotz mehrfacher Rückfrage keine Auskunft erteilt.

 

Bei der Umplanung hat sich der Planer jedoch an den vorhandenen Überschreitungen orientiert. Eine Befreiung wird also nach wie vor benötigt und wurde auch beantragt (siehe beigefügter Befreiungsantrag). Auf Anregung der Verwaltung sollen nun statt einer langen Gaube zwei kleinen Gauben auf der Ostseite eingebaut werden. Aus Sicht der Verwaltung wirken zwei kleine Gauben optisch nicht so massiv, was sich optisch verträglicher einfügt. Die beiden Gauben (jeweils 3,135 Meter) haben zusammen eine Breite von 6,27 Meter (23 cm weniger wie beim ursprünglichen Antrag). Dies entspricht einem prozentualen Anteil von nun mehr nur noch 42,36 %, was also wie erwähnt bereits im Plangebiet vorhanden ist.

 

Die geplante Gaube auf der Westseite (Breite 1,93 Meter) entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes (13,04 %). Alle Gauben können die Abstandsflächen einbringen.

 

Bezüglich der Errichtung des Carports außerhalb den überbaubaren Grundstücksflächen wird auf die ursprüngliche Beschlussvorlage verwiesen. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag und erteilt Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 „Alter Sportplatz“ hinsichtlich der Überschreitung der maximalen Gaubenlänge gemäß § 5 Abs. 6 wie in den geänderten Planunterlagen dargestellt und hinsichtlich der Errichtung des südöstlichen Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der überbaubaren Garagenbaufenster gemäß § 6 Abs. 1 + 2.

Der Bau- und Planungsausschuss bringt keine Einwände gegen eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften durch das Landratsamt bezüglich des vollständigen Entfalls des Stauraumes (§ 2 Abs. 1 GaStV) zwischen Carport und öffentlicher Verkehrsfläche vor, da verkehrsrechtlich keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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