Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Bei einer Überprüfung hat das Landratsamt festgestellt, dass auf dem Grundstück Eckenerstraße hin zum Nachbargrundstück eine Einfriedung errichtet wurde, die zum Teil die verfahrensfreie Höhe von 2,00 Metern übersteigt. Das Vorhaben ist somit bauantragspflichtig, der Bauherr wurde aufgefordert, für die Einfriedung einen Bauantrag zu stellen.
Bei dem Zaun handelt es sich um einen geschlossenen Zaun mit Beton-Wandelementen. In einem Abstand von zumeist 1,93-1,95 Meter befinden sich Betonstützen mit den Maßen 10,5 cm x 11 cm. Die Einfriedung an der östlichen Grundstücksgrenze ist insgesamt 16,49 Meter lang.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 11.08.2023
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 11.10.2023
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 16.10.2023
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt fünf Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Der westlich angrenzende Nachbar (auch Eigentümer der nordöstlich angrenzenden Garagenfläche) hat dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Die Nachbarunterschriften der Eigentümer der weiteren drei Nachbargrundstücke wurden nicht erbracht. Auch die Unterschrift der direkt betroffenen Nachbarn liegt somit nicht vor.
Rechtlich/Fachliche Würdigung:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen. Laut Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes - 1. Senat vom 14.01.2016 (1 ZB 12.788) ist die Höhe einer Einfriedung vom natürlichen Gelände bis zur höchsten Stelle einer Einfriedung auf beiden Seiten zu messen. Auch das Landratsamt Aichach-Friedberg orientiert sich an diesem Gerichtsbeschluss.
Die Höhe der Einfriedung beträgt von der Westseite (Bauherr) aus gemessen zwischen min. 1,76 Meter - max. 2,13 Meter.
Von der Ostseite (Nachbarseite) aus gemessen beträgt die Höhe der Einfriedung zwischen min. 1,79 Meter und max. 2,16 Meter (Höhe ab gewählten, mittigem Bezugspunkt 1,95 Meter bzw. 1,98 Meter)
Der Verwaltung sind in der näheren Umgebung keine Einfriedungen in dieser Höhe bekannt. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich die Einfriedung somit nicht nach § 34 BauGB ein.
Auf nachbarschützende und abstandsflächenrechtliche Belange wird verwiesen, da die Einfriedung direkt an der Grundstücksgrenze errichtet wurde und der Nachbar somit direkt vom Vorhaben berührt ist. Gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO sind geschlossene Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 2 Metern in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die Gemeinde kann lediglich auf diese Thematik hinweisen, für die Beurteilung der Abstandsflächen ist ausschließlich das Landratsamt zuständig. Durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bzw. einer Genehmigung würde aber in diesem Quartier ein Präzedenzfall geschaffen, an dem sich künftige Vorhaben orientieren könnten.