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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das bestehende Wohnhaus in der Raiffeisenstraße 3 in Steindorf soll erweitert werden, zudem ist die Errichtung einer Grenzgarage geplant. Im Wohnhaus selbst soll laut Eingabeplan an der Nordseite ein Giebel errichtet werden (Firsthöhe 9,00 Meter, Wandhöhe 7,90 Meter, Breite 7,09 Meter). Auf der Südseite des Daches soll eine Dachgaube eingebaut werden (Firsthöhe 9,00 Meter, Wandhöhe 7,90 Meter, Breite 6,80 Meter). Somit kann im Dachgeschoss mehr Wohnraum generiert werden. Zudem wird der Kniestock der bestehenden Doppelgarage angehoben, so dass unter dem Dach der Doppelgarage auch ein Wohnraum entstehen kann. Darüber hinaus wird an der westlichen Grundstücksgrenze eine Grenzgarage (Einzelgarage) mit Dachterrasse errichtet.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      20.07.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  19.09.2023

Nächste Gemeinderatssitzung:   05.10.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Der westliche und östliche Nachbar haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Im Süden grenzt das Grundstück an ein Grundstück der Gemeinde Steindorf an (Kindergarten). Die Gemeinde wird durch das Bauvorhaben nicht negativ berührt, so dass die Zustimmung als Nachbar erteilt werden kann.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich, das Vorhaben beurteilt sich baurechtlich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.

 

Für die 2 Wohneinheiten werden 3 Stellplätze in der Doppelgarage und in der neuen Einzelgarage nachgewiesen. Der Planer gibt zudem an, dass die Stellplätze im Stauraum vor der Garage weiterhin als Stellplätze genutzt werden. Die als Büro gekennzeichneten Räume sollen laut Erläuterung des Planers privat genutzt werden, so dass hier kein gesonderter Stellplatzbedarf entsteht. Der Stellplatznachweis ist damit erbracht bzw. (über-)erfüllt.

 

Dem Bauantrag ist ein Abstandsflächenplan beigefügt, wonach die Abstandsflächen eingehalten sind. Die Grenzgarage ist an sich ohne Abstandsflächen bzw. innerhalb der eigenen Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenze zulässig. Allerdings ist auf der Garage eine Dachterrasse mit einem Abstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze geplant. Mit einer Wohnnutzung müssen aber Abstandsflächen nachgewiesen werden. Mit der Dachterrasse müsste somit zumindest die Mindestabstandsfläche von 3 Metern eingehalten werden. Auch das zuständige Landratsamt bestätigte auf Rückfrage diese Auffassung. Die Gemeinde prüft bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens allerdings nur bauplanungsrechtliche Belange (Einfügen nach § 34 BauGB), nicht jedoch bauordnungsrechtliche Vorgaben im Abstandsflächenrecht. Es sollte jedoch auf diese Problematik verwiesen werden, sofern der Planer nicht im Vorfeld geänderte Pläne einreicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Die Gemeinde Steindorf erteilt seine Zustimmung als Nachbar zum Vorhaben.

 

Der Gemeinderat Steindorf weist das Landratsamt auf abstandsflächenrelevante Belange (Dachterrasse auf der geplanten Grenzgarage) hin.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: 7:0

 

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