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Sachverhalt:

Im Haushaltsjahr 2022 waren überplanmäßige Ausgaben erforderlich.

 

Jedes Jahr erreicht den AWOP die Abwasserreinigungsgebührenabrechnung des Vorjahres. Bisher beliefen sich diese Abrechnungszahlungen (nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen) auf ca. 30.000 - 40.000 Euro.

 

Die Abrechnung für das Jahr 2021 wies leider eine Nachzahlung in Höhe von 129.684,76 € aus, was zu überplanmäßigen Ausgaben führte. Der Verbandsvorsitzende hat dazu eine dringliche Anordnung getroffen. Die Verbandsversammlung wird darüber heute informiert.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Schreiben vom LRA AIC-FDB vom 29.11.2022 (per E-Mail an Frau Paulus):

Ein Nachtragshaushalt ist gem. Art. 40 KommZG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 GO in diesem Fall nicht erforderlich, da die zusätzlichen Ausgaben den Charakter des Haushalts nicht wesentlich verändern und damit die Grenze der Erheblichkeit aus unserer Sicht nicht überschritten ist.

 

Die Ausgaben stellen aus unserer Sicht überplanmäßige Ausgaben dar, nach denen grundsätzlich nach Art. 40 KommZG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 GO ein Beschluss der Verbandsversammlung notwendig ist. Im vorliegenden Fall kann (gem. Art. 36 KommZG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 GO) der Verbandsvorsitzende eine dringliche Anordnung treffen, damit die Ausgabe getätigt werden darf. Hiervon ist dann die Verbandsversammlung entsprechend zu unterrichten (in der nächsten Sitzung).

 

 

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Beschluss

 

 

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