Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Im Bereich des 2016 abgebrochenen Stadels soll nun ein Einfamilienhaus (2+D, Erdgeschoss 85,25 m2 Wohnfläche, Dachgeschoss 76,32 m2 Wohnfläche) errichtet werden. Über den nun eingereichten Antrag auf Vorbescheid soll nun abgeklärt, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, spezielle Fragen werden im Antrag nicht gestellt.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 29.08.2023
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 29.10.2023
Nächste Gemeinderatssitzung: 16.11.2023
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Es stellt sich die Frage, ob das Vorhaben noch als Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) beurteilt werden kann oder sich schon im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Während sich ein Vorhaben im Innenbereich nur hinsichtlich Art und Maß in die nähere Umgebung einfügen muss (was hier unstrittig gegeben ist), sind im baurechtlichen Außenbereich nur spezielle, privilegierte Vorhaben zulässig.
Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich ist anhand der Außenwände der äußersten Wohnbebauung eines Ortes vorzunehmen („immaginäre Trennschnur"). Man kann hier die Auffassung vertreten, dass sich das Vorhaben gerade noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Eresried befindet. Dementsprechend kann das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
Es gibt bisher noch keine Rückmeldung vom LRA. Die Beurteilung, ob das Vorhaben noch innerhalb des Ortsgebietes liegt, erfolgt über das LRA.