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Sachverhalt und Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 5 Kommunalhaushaltsverordnung Kameralistik (KommHV-K) ist der Jahresrechnung ein Rechenschaftsbericht beizufügen. Im Gegensatz zum Vorbericht des Haushaltsplans, der im Wesentlichen eine zusammengefasste Vorschau der Planung für das kommende Haushaltsjahr enthält, hat der Rechenschaftsbericht den tatsächlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft im Rechnungsjahr zum Inhalt. Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern (§ 81 Abs. 4 Satz 1 KommHV-K).

 

Die nach Art. 102 Gemeindeordnung (GO) erstellte Jahresrechnung ist nach Kenntnisnahme durch den Marktgemeinderat der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen.

Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten wird die Jahresrechnung vom Gemeinderat festgestellt (Feststellungsbeschluss); er beschließt nach der Feststellung dann über die Entlastung (Entlastungsbeschluss).

 

Nach Art. 66 Abs. 1 (GO) i. V. m. § 87 Nr. 4 bzw. Nr. 30 KommHV-K sind über- und außerplanmäßige Ausgaben zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

r die Entscheidung ist nach

 

- § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Mering der Erste Bürgermeister bis zu einem Betrag von 30.000 zuständig,

 

- § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1 und 2 Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Mering der Hauptausschuss bis zu einem Betrag von 250.000 zuständig,

 

- Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO i. v. m. § 1 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Mering der Marktgemeinderatr Beträge größer als 50.000 zuständig

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2021 zur Kenntnis. Er beschließt, die Jahresrechnung 2021 nach Art 103 Abs. 1 GO dem örtlichen

Rechnungsprüfungsausschuss zum weiteren Vollzug vorzulegen.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 22:0

 

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