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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 30.08.2023:

Sachverhalt/ Antragsgegenstand

 

Die Marktgemeinde Mering beabsichtigt die Änderung des o.g. Bebauungsplanes. Die Änderung des Bebauungsplanes dient vor allem der Ermöglichung einer Giebelhalle am bestehenden Betriebsstandort der Ludwig Ortlieb GmbH; geplant ist „die Errichtung einer großflächigen modularen Überdachung einer bereits bestehenden Bodenlager- und Recyclingfläche von ca. 3.000 m² mit einer Höhe von ca. 15 m" im westlichen Teil des Betriebsgeländes. Aktuell und künftig soll es sich um ein GE i.S.d. BauNVO handeln.

 

Dem Entwurf der Änderung ist ein schalltechnisches Gutachten der Ingenieurbüro Kottermair GmbH vom 31.012023 (8174.1/2022-RK) beigefügt. Dieses enthält insbesondere Angaben zum bestehenden bzw. geplanten Betrieb. Demnach soll in der Halle eine Lagerfläche für „Humus" untergebracht werden; ferner sollen dort sowohl eine Brecher- als auch eine Siebanlage zum Einsatz kommen (Nr. 6.3/ S. 26). Es sollen Betonschutt bzw. Asphaltschollen (Nr. 6.3.7/ S. 30) sowie „Erde, Lehm, steiniges Erdreich" (Nr. 6.3.8/ S.31) entladen werden. Die betriebseigene Siebanlage soll zur Trennung von Baureststoffen sowie zur Siebung von Humus zum Einsatz kommen; auch die Brecheranlage wird erneut genannt (Nr. 6.3.15/ S. 35). Anschließend wird erneut das Humuslager bzw. „Erdaushub" sowie die Brecheranlage beschrieben (Nr. 6.3.16 und Nr. 6.4/ S. 36).

 

In der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes (1. Änderung) wird unter Nr. 1.2 ein GE festgesetzt. Zulässig soll dort die Lagerung und Behandlung von Abfällen sein. Es werden auch die dort zulässigen Abfallarten und -mengen aufgeführt, insgesamt 32.851 Tonnen.

 

II. Abfallrechtliche Beurteilung

Der Bebauungsplan ist bereits in seiner rechtskräftigen Fassung in sich widersprüchlich. Einerseits wird ein GE festgesetzt. Dieses dient gem. § 8 Abs. 1 BauNVO und wie es auch im Text des Bebauungsplans wiedergegeben wird vorwiegende der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Gleichzeitig wird die Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen als auch gefährlichen Abfällen zugelassen, hinsichtlich der Lagerung mit einer Kapazität von mehr als 30.000 t. Solche Betriebe bedürfen regelmäßig einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 und Nr. 8.11 bzw. Nr. 8.12 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV). Die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Immissionsschutzrecht ergibt sich gerade aus den zu erwartenden Umweltauswirkungen und dem damit einhergehenden Störpotenzial dieser Anlagen, es handelt sich somit um erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind im GE daher i.d.R. nicht zulässig (vgl. auch VG Augsburg, Urteil v. 23.01.2023 -Au 4 K 12.295, Rn. 52).

 

Dies setzt sich im Entwurf der 2. Änderung des Plans fort. Zunächst geht der Plan von einer bestehenden Bodenlager- und Recyclingfläche aus; jedenfalls genehmigungsrechtlich dürfte an diesem Standort kein Recyclingbetrieb bestehen (vgl. Bescheid LRA AIC-FDB vom 29.10.2012, A1100314, Ziffer Il). In der schalltechnischen Untersuchung, die Bestandteil des Bebauungsplans werden soll, sind zudem einige Tätigkeiten beschrieben, die regelmäßig einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, nämlich die Lagerung von Bodenaushub, Bauschutt und Asphaltbruch sowie das Behandeln (Brechen bzw. Sieben) von Aushub und Bauabfällen. Die oben aufgeführten Anlagentypen sind zwar jeweils vom Erreichen einer bestimmten Mengenschwelle abhängig, diese wird beim üblichen Betrieb solcher Anlagen aber leicht erreicht, insbesondere wenn die im Bebauungsplan aktuell möglichen Kapazitäten auch nur ansatzweise ausgeschöpft werden. Gleichwohl soll weiterhin an der Einstufung als GE festgehalten werden.


Aus abfall- und immissionsschutzrechtlicher Sicht ist es vor dem Hintergrund der im Plangebiet vorgesehenen Tätigkeiten nicht sinnvoll, an der Gebietseinstufung als GE festzuhalten, vielmehr sollte ein Gl oder ein entsprechendes SO festgesetzt werden. Folgt die Marktgemeinde dieser Einschätzung, bestünde in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, nähere Festlegungen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zu treffen; bisher wird die Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen weitestgehend ohne Einschränkungen zugelassen.

 

Gegen die 2. Änderung des o.g. Bebauungsplans bestehen deshalb aus abfall- und immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Die vorgesehene Nutzung des Plangebiets passt nicht zum Gebietstyp.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering möchte einerseits dem Betrieb die Möglichkeiten des regenerativen Recycelns von Stoffen ermöglichen, andererseits jedoch nicht ein offenes Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festsetzten.

 

Deshalb hat sich der Markt Mering für diese Nutzungen für ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Umwelttechnologie und Recycling im Westen des Plangebiets entschieden.

 

Die Zulässigkeiten im SO werden differenziert wie folgt angeführt:

 

Zulässig sind:

Die Unterbringung von Gewerbebetrieben aus der Umwelttechnologie, regenerativer Material- und Abfallaufbereitung, Recyclinganlagen, mit der dazugehörender Infrastruktur, Lagerhäuser, Lagerplätze, zum Behandeln und Verwerten von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, konkretisiert mit den Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnis-VO gemäß Liste der textlichen Festsetzungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a).

 

Gewerbebetriebe des Erd- und Tiefbaus, sowie des allgemeinen Bauwesens, Lagerhäuser, Lagerplätze mit der dazugehörenden Infrastruktur.

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig sind:

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumassen untergeordnet sind.

 


Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der rechtlich/fachlichen Würdigung zu ändern und zu ergänzen.

 

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Abstimmungsergebnis: 21:0

 

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