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Sachverhalt:

Im Zuge der Kanalsanierungsmaßnahmen im Bahnhofring wurde festgestellt, dass der bituminöse Straßenbelag große Schäden mit  unterschiedlichen Fahrbahnschichtstärken  aufweist, welcher zudem größtenteils nicht auf frostsicherem Unterbau gegründet wurde.

 

Bei Gesprächen mit den Spartenträgern hat sich herausgestellt, dass die Sparten ebenfalls mit erneuert werden sollten, da sich diese in einem sehr maroden Zustand befinden.

 

Eine kompletten Deckenerneuerung, würde für den Markt Mering eine extrem wirtschaftliche und zukunftsorientierte Variante darstellen, da die zusätzlichen Kosten teilweise auf die Spartenträger mit umverteilt und angerechnet werden können.

 

Die Kosten für die Deckenerneuerung hat das Ing. Büro auf brutto 63.029,25 € beziffert, - dieser Betrag wird sich jedoch noch um mindestens 2 Spartenanteile (Erdgas, Strom) dann reduzieren.

 

Der genaue, verbleibende finanzielle zu  Anteil für den Markt Mering kann noch nicht beziffert werden, da uns die Ausführungsplanungen  im Detail noch nicht vorliegen.

Außerdem werden sich im Zuge dessen die Kosten für die Ingenieurleistungen ebenfalls erhöhen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-ung):

 

(1)          Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde:

 

1.)        finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

 

2.)           die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

 

3.)           Kredite umschulden,

 

4.)           Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

(2)          Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

(3)          Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 


(4)          Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

Die Unaufschiebbarkeit ist auch dadurch gegeben, dass mit der Maßnahme bereits 2023 begonnen wurde.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

hrlich (brutto): €

hrlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Im Haushalt 2024 sind in HHSt. 7000-5100 0000 (Unterhalt Kanal - beinhaltet die Maßnahme „Bahnhofring") 600.000,-- € vorgesehen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, den Auftrag, für die Deckenerneuerung an die ausführende Firma Leonhard Weiss, Günzburg, vergeben zu können. Die Randsteine sollen in diesem Zuge ebenfalls erneuert werden. 

 

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Abstimmungsergebnis: 21:0

 

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