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Sachverhalt:

Von Seiten der Verwaltung wird in Mering Ortsmitte eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung mit Tempo 30 (Zeichen 274-30) beantragt.

 

Der Geltungsbereich soll sich im Süden bis in den Einmündungsbereich Münchener Straße/ Bahnhofstraße und im Norden bis zur Einmündung Freimannstraße erstrecken.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die höchstzulässige Geschwindigkeit allgemein

50 km/h (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Höchstgeschwindigkeit kann jedoch durch entsprechende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden verringert werden.

 

Sofern und soweit die Straßenverkehrsbehörden im konkreten Einzelfall nach Maßgabe der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zu dem grundsätzlichen Entschluss gelangen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen, ist ermessenskonkretisierend hinzukommend die Regelung des § 45 Abs. 9 StVO zu beachten. Denn diese gilt allgemein für die Einführung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und ist daher auch für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung anzuwenden.

Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies

aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO).

 

Die Anordnung einer solchen Beschränkung erfordert das Vorliegen der materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen in jedem Einzelfall.

 

Zur rechtlichen und fachlichen Würdigung hat die örtliche Straßenverkehrsbehörde

folgende Texte herangezogen, um zu einer abschließenden Beurteilung zu gelangen:

 

-          Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 79 „Ortsmitte"

 

-          Untersuchung der Auswirkungen von geänderten Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Hauptverkehrsstraßen hinsichtlich der Lärmimmissionen

 

-          Schalltechnische Untersuchung

 

-          Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm

 

-          Anwaltliche Prüfung rechtlicher Voraussetzungen für Anordnung Tempo 30

 

-          Ausschnitt einer beauftragten Stadtplanungsgesellschaft

 

-          Auszug aus den Wettbewerbsunterlagen zur Neugestaltung Ortsmitte

 

-          Ausarbeitung „Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen" durch die  Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

 

Wegen ihres großen Seitenumfangs wird darauf verzichtet, die Texte hier darzustellen. Stattdessen sind diese in den Anlagen beigefügt.

 

Nach eingehender Prüfung und Würdigung im Rahmen der fachlichen Möglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde i.V.m. verschiedenen in Auftrag gegebenen Prüfungen der rechtlichen Voraussetzungen, ergibt sich ein evidentes Bild, welches die Voraussetzungen für die beantragte Umsetzung als erfüllt und eine Umsetzung des Antrages als gerechtfertigt erscheinen lässt.


 

In erster Linie als geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm. Dies wird durch das Lärmschutzgutachten und weitere externe Schriftstücke schlüssig nachgewiesen.

 

 

Weiterhin kommt die Straßenverkehrsbehörde im konkreten Einzelfall nach Maßgabe der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zu dem grundsätzlichen Entschluss, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h zu beantragen und im Beschlussfall anzuordnen.

 

Zugleich findet ermessenskonkretisierend die Regelung des § 45 Abs. 9 StVO Beachtung.

 

Aufgrund der besonderen Umstände erscheinen die beantragten Verkehrszeichen unbedingt geboten und aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde reichen die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht aus.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): ca. 2700 -3000 €r Arbeits- und Materialkosten

Einmalig (brutto): €

hrlich (brutto): €

hrlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Im Abschnitt zwischen der Freimannstraße und dem Einmündungsbereich Münchener Straße/ Bahnhofstraße wird eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 mit VZ. 274-30) beschlossen.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zeitgleich mit Inkraftreten des Bebauungsplanes Nr. 79 "Mering Zentrum" zu erlassen.

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Abstimmungsergebnis: 20:0

 

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