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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Mit Bauantrag von 23.05.2024 beantragte ein Versicherungsbüro am Gewerbegebäude Wallbergstraße 12 die Anbringung von diversen Werbeanlagen (siehe beigefügte Fotos).

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:     23.05.2024

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  22.07.2024

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 22.07.2024

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es existieren zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschriften sind nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Nach Auffassung der Verwaltung sind bis auf die als Werbeanlage Nr. 1 („Fassadenband Premium 600 mm Höhe I Schattenfuge“, mit 1,77 m2 größer als 1 m2) sowieso alle weiteren Werbeanlagen gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a) BayBO (Werbeanlagen bis 1 m2 Fläche oder in Werbeanlagen in Schaufenstern) bzw. nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe f) BayBO (Hinweisschilder) verfahrensfrei.

 

Der Bebauungsplan Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ trifft in der ursprünglichen Fassung vom April 1986 bezüglich Werbeanlagen keine Aussagen. Trotzdem musste die Verwaltung dem beantragten Freisteller schriftlich widersprechen und das Baugenehmigungsverfahren fordern, da im Plangebiet gerade eine Änderungsverfahren des Bebauungsplanes läuft und zur Sicherung der künftigen Planung auch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen wurde. Im Geltungsbereich einer Satzung über eine Veränderungssperre sind keine baulichen Maßnahmen (auch keine an sich verfahrensfreien) möglich, es sein denn, die Gemeinde erteilt eine Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB). Auch ein Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO wie beantragt scheidet daher aus.

 

Zwar liegt der Verwaltung aktuell noch kein Entwurf des Planungsbüros zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ vor, allerdings ist es nicht das Planungsziel des Marktes Mering, solche untergeordneten Werbeanlagen zu untersagen. Aus Sicht der Verwaltung kann daher auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden, da keine überwiegend öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und erteilt gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der derzeit im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ gültigen Satzung über eine Veränderungssperre, da die Werbeanlagen den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und dem Vorhaben darüber hinaus keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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