Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
In dem Geschäftsgebäude soll eine Büroeinheit in eine Kindertagesstätte umgenutzt werden (Nutzfläche 137,25 m2, nördlicher Gebäudeteil - Erdgeschoss). Bauliche Änderungen an der Gebäudekubatur werden nicht vorgenommen. In der Einrichtung sollen 12 Kinder betreut werden.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 22.05.2024
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 21.07.2024
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 22.07.2024
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Die Nachbarunterschrift wurden nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, es beurteilt sich also somit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung (Mischgebiet) ein.
Die gemeindliche Stellplatzsatzung trifft bezüglich Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen keine Aussage. Daher ist die Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStV) hinsichtlich des Stellplatzbedarfes heranzuziehen. Gemäß Nr. 8.5 der Anlage zum Stellplatzbedarf der GaStV wird je 30 Kinder ein Stellplatz, jedoch mindestens 2 Stellplätze benötigt. Somit sind insgesamt 2 Stellplätze nachzuweisen. Im Vergleich zur bisherigen Nutzung entsteht ein Minderbedarf an Stellplätzen, da für eine Büronutzung gemäß Nr. 2.1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung je 30 m2 Nutzfläche ein Stellplatz nachzuweisen ist. 3 der bereits bestehenden und bislang der Büroeinheit zugeordneten Stellplätze sind auch für die künftige Kindertagesstätte vorgesehen. Der KFZ-Stellplatznachweis ist damit erbracht. Fahrradstellplätze werden in ausreichender Zahl hergestellt (7 Stellplätze laut Eingabeplan).
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: