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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 22.07.2022:

1.

Einwendungen:

a) Lärmschutz:

Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebiets:

Nach der aktuell vorliegenden Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechung BVerwG vom 07.03.2019 und 29.06.2021) sind bei der Ausweisung von Gewerbegebieten und Gliederungen dieser im Bereich Immissionsschutz mittels Emissionskontingenten nach DIN 45691 verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten:

Bei der Gliederung müssen unterschiedliche Lärmemissionskontingente an verschiedenen Flächen (Teilgebiete) vorhanden sein (räumliche Verteilung). Alle zulässigen Nutzungen (pauschal nach den zulässigen Nutzungen in der Festsetzung der „Art der baulichen Nutzung" zu betrachten = typisierende Betrachtungsweise => nicht auf den konkreten Betrieb der geplant ist begrenzt => hier Gewerbebetriebe der Metallverarbeitung und hier die lautest möglichen), müssen mit den vorgegebenen Lärmemissionskontingenten errichtet werden können.

Ist dies nicht gegeben müsste dies durch Ausweisung von Flächen mit entsprechenden höheren Kontingenten (bisher ist durch die Rechtsprechung nicht abschließend erklärt wie hoch diese sein müssen, im vorliegenden Fall noch schwieriger, da nicht pauschal alle gewerbegebietstypischen Nutzungen, sondern nur eine Bestimmte zulässig ist) oder eine unbeschränkte/nichtlimitierte Teilfläche (auch hier noch nicht abschließend geklärt wir groß diese sein muss, außerdem schwer umsetzbar und im Prinzip in der Praxis nicht sinnvoll umsetzbar) im Rahmen der gebietsinternen Gliederung sichergestellt werden.

Eventuell ist auch eine "baugebietsübergreifende" (externe) Gliederung möglich. Dies setzt jedoch unbeschränkt Gewerbegebietsfläche im Gemeindegebiet voraus und muss im BPL (Verfahren) als Wille der Gemeinde dann auch ausdrücklich so dargestellt werden. Nach meiner Kenntnis sind aber solche unbeschränkte Bereiche im Bereich der Gemeinde Steindorf nicht vorhanden und damit ist dies wohl auch nicht umsetzbar.

Die aufgezeigte Problemstellung bezüglich der Festsetzung der Lärmkontingente muss aufgearbeitet werden.

 

2.

b) Luftreinhaltung:

Durch die Errichtung lösungsmittelemittierender Betriebe (z. B. Lackieranlagen) kann es zu Einschränkungen der Höhenentwicklung der Nachbargebäude kommen. Der Immissionsschutz weist besonders auf die Problematik der Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 „Ableitbedingungen für Abgase - Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen (früher VDI 2280 „Auswurfbegrenzung-organische Verbindungen-insbesondere Lösemittel" wurde in die VDI 3781 Blatt 4 integriert) die zu einer sehr komplexen Kaminhöhenberechnung führt und auf die möglichen Auswirkungen der Errichtung lösemittelemittierender Betriebe im Bereich von Bebauungsplänen hin. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Kaminhöhe solcher Anlagen bei der Errichtung nach den Anforderungen der früher o.g. VDls für Kaminhöhen unter Zugrundelegung der bestehenden und nicht der maximal zulässigen Bebauungshöhe und Nutzung. Die nachfolgende Bebauung (in 50 m Umkreis zu Emissionsquelle/Kamin) muss sich dann nach den nun vorliegenden Gegebenheiten (Höhe des Kamins) richten und teilweise Nutzungseinschränkungen hinnehmen (Art und Maß der baulichen Nutzung).

Im Bereich Luftreinhaltung sollten Regelungen zu luftverunreinigenden Emissionen (insbesondere Lösemittel) aufgenommen oder lösemittelemittierende Betrieb ausgeschlossen werden.

 

Rechtsgrundlagen:

TA Lärm, DIN 18005-1:2002-07 mit Beiblatt 1 vom Mai 1987, DIN 45691 :2006-12, TA Luft, VDI 3781 Blatt 1

Rechtsprechung:

BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19

BVerwG, Beschluss vom 07.03.2019 - 4 BN 45.18

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

a) Lärmkontingentierung nach DIN 46591.

Die Problematik der o.g. Rechtsprechung ist unter Einbeziehung des beratenden Gutachterbüros zum Lärmschutz abzuarbeiten.

Bisher ist zu dieser Problemstellung (ob die festgesetzten Emissionskontingent (inkl. richtungsabhängiger Zusatzkontingente) ausreichend sind jeden zulässigen Betrieb zu ermöglichen) im BPL Nr. 37 nichts zu finden, obwohl sie die komplette Kontingentierung in der vorliegenden Form in Frage stellt, wenn die Problemstellung nicht abgearbeitet wurde

 

b) Im Bereich Luftreinhaltung sollten Regelungen zu luftverunreinigenden Emissionen (Lösemittel) aufgenommen werden oder lösemittelemittierende Betrieb ausgeschlossen werden => Letzteres wird wegen der Nähe des Wohnens im MD empfohlen:

 

Textvorschlag:

1. Luftverunreinigende Emissionen:

1.1 Kamine zur Ableitung lösemittelhaltiger Abluft (z. B. Lackieranlagen und Destillieranlagen) und deren Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die Kaminöffnungen, die nach Bebauungsplan maximal mögliche Firsthöhe der Gebäude im Umkreis entsprechenden VDI 3781 Blatt 4 überragen.

1.2 Eine Ausnahme von Absatz 1.1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1.2.1 Die Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die nach Abs. 1.1 erforderliche maximale Kaminhöhe erreicht werden könnte.

1.2.2 Die Gemeinde Ried stimmt der Kaminhöhenreduzierung zu.

1.2.3 Bei der Baugenehmigung muss der geplante Kamin die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Firste der Umgebungsgebäude entsprechend VDI 3781 Blatt 4 überragen.

1.2.4 Der Bauwerber erklärt gegenüber dem Landratsamt, dass er für den Fall einer späteren Kaminerhöhung unter den in Ziffer 1.2.3 genannten Voraussetzungen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern oder seine Bediensteten geltend macht.             

Die Risiko- und Verpflichtungserklärung muss darüber hinaus die Zusicherung des Bauwerbers enthalten, eine später notwendige Kaminerhöhung vorzunehmen.

1.2.5 Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des 50 m-Radius um den Kamin Nachbargebäude auf die nach Bebauungsplan maximal zulässige Firsthöhe erhöht werden, ist der Kamin entsprechend den Anforderungen nach Abs. 1.1 zu erhöhen.

 

Hinweis:

Im Fall der Nr. 1.2 wird die Genehmigungsbehörde die nachträgliche Kaminerhöhung in die Baugenehmigung mit aufnehmen. Im Freistellungsverfahren ist eine Ausnahme nach 1.2 nicht möglich, hierzu wäre ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig.

Bei Ausschluss des Freistellungsverfahrens für lösemittelemittierende Betriebe könnte der Bereich ab Nr. 1.2 dann auch im Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Im Hinblick auf diese Regel muss in der Satzung die Regelung für Kamine angepasst werden.

 

 

 

3.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o, g, Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Zur Klarstellung wird empfohlen die Immissionsorte 10 1-14 als Hinweis in die Planzeichnung aufzunehmen,

Die Aufnahme von Betriebsleiterwohnungen führt in Gewerbegebiet zu Einschränkungen der umliegenden Nutzungen, daher wird empfohlen diese auszuschließen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1.

Das Gutachten für die Festsetzung von Emissionskontingenten wird entsprechend der fortgeschriebenen Planung des Bebauungsplanes angepasst.

Das zitierte Urteil ist bekannt, nach bauplanungsrechtlicher Kommentierung genügt es, wenn innerhalb des Gemeindegebietes ein GE ohne Kontingentierung vorliegt.

 

2.

Sollten bei der Fa. Oil Quick lösungsmittelemittierende Anlagen vorgesehen werden, ist ein Verfahren nach dem BISchG erforderlich, dieses ist gesondert durch zu führen und betrifft nicht die Ebene des Bebauungsplanes.

 

Die Gemeinde wird den Ausschluss des Freistellungsverfahrens für lösemittelemittierende Anlagen in Gebäuden in die textlichen Festsetzungen mit aufnehmen.

 

3.

Das immissionsschutzfachliche Gutachten wird gem. dem überarbeiteten Bebauungsplan fortgeschrieben und in die Verfahrensunterlagen integriert.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Steindorf beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung zu ändern.

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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