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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.07.2022:

1.

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.4 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand sollte durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Hierzu wäre ein hydrogeologisches Fachgutachten erstellen zu lassen.

 

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

 

2.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Zur Beschreibung der Grundwasser- / Untergrundsituation sind in der Regel Bohrungen / Erdaufschlüsse erforderlich. Für Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, ist vor Bohrbeginn ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen.“

 

2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.

 

2.1.6 Vorsorgender Bodenschutz

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.

Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bau-verzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.

 

3.

2.2 Abwasserbeseitigung

2.2.1 Allgemeines

Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

2.2.2 Niederschlagswasser

Wir gehen davon aus, dass für den Umgang mit Niederschlagswasser ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist. Dabei ist das WWA als amtlicher Sachverständiger zu beteiligen. Eine ausführliche Stellungnahme zur Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens.

 

4.

2.3 Oberirdische Gewässer

2.3.1 Unterhaltung

Östlich des Plangebietes verläuft das Gewässer Schmitterbach, ein Gewässer 3. Ordnung, das von der Gemeinde Steindorf unterhalten wird. Im Umfeld des Schmitterbaches ist im Planungsgebiet eine öffentliche Grünfläche vorgesehen, sodass die notwendige Zugänglichkeit zur Unterhaltung auch weiterhin gegeben ist.

 

2.3.2 Hochwasser

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht mehr berührt, da durch die Gemeinde Steindorf im Oberlauf ein Hochwasserrückhaltebecken errichtet worden ist, das den Bereich vor einem Jahrhunderthochwasser schützt.

 

2.3.3 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen Erkenntnisse zu früheren Starkregenereignissen vor, dass aus den landwirtschaftlichen Flächen westlich des Planungsgebietes ober-flächig wild abfließende Wassermengen den Heinrichshofer Weg geflutet haben. Eine negative Beeinträchtigung des neuen Planungsgebietes kann nicht ausgeschlossen werden.

Es wird daher dringend empfohlen, ankommendes Oberflächenwasser aus den westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen vor dem Planungsgebiet zu sammeln, um es dann kontrolliert dem Schmitterbach zuzuführen. Außerdem sollte die Gestaltung der Gebäude bzw. die Höhenlage der Gebäude konstruktiv darauf ausgerichtet sein, dass auftretendes wild abfließende Wasser nicht in die Gebäude eindringen kann.

 

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

1.

Die Hinweise zur Wasserversorgung, Löschwasserversorgung und Trinkwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen.

Der Anregung zum Grundwasser wird nicht nachgekommen.

 

2.

Die Hinweise werden unter Punkt 1.2 der textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen aufgenommen.

Die Hinweise zu Altlasten und vorsorgender Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Hinweis zum Mustererlass wird unter Punkt 5.2 der textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen.

 

3.

Das Büro mayr ingenieure wurde mit der Planung der Wasserentsorgung und Erschließung des Bebauungsplanes Nr. 37 beauftragt.

Die Entwässerung des Baugebietes ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz im Trennsystem vorgesehen. Das vorgeschlagene Konzept ist im Lageplan einzusehen.

Schmutzwasser

In der Bürgermeister-Schauer-Straße verläuft der bestehende Schmutzwasserkanal in Richtung Osten. Für die Erweiterung des Gewerbegebietes ist es vorgesehen, einen neuen Schmutzwasserhausanschluss inkl. Revisionsschacht herzustellen. Die Lage des Hausanschlusses ist noch mit dem Gewerbebetrieb abzustimmen. Ein Vorschlag hierfür ist im Lageplan enthalten.

Ggf. ist es sinnvoll, den bestehenden Schmutzwasserkanal im Bereich des bestehenden Wendehammers umzuverlegen, da dieser mit einem Gebäude überbaut wird. Die Entscheidung hierzu steht noch aus.

Niederschlagswasser

Das in der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes anfallende Niederschlagswasser wird über zwei Stränge in Richtung Osten zum Schmitterbach geleitet.

Der mittlere Strang in der Bürgermeister-Schauer-Straße ergänzt die bestehende Ableitungstrasse aus dem vorhandenen Gewerbegebiet. Dabei wird die bestehende Mulde südlich der Bürgermeister-Schauer-Straße durch einen Regenwasserkanal ersetzt. Weiterhin erfolgt die Erweiterung des Regenwasserkanals bis zum geplanten Schacht STR13 für den Anschluss von Straßensinkkästen in diesem Bereich. Dieser Kanalstrang führt in das bestehende Regenrückhaltebecken, liegt teilweise auf zukünftigem Privatgrund und wird planmäßig überbaut.

Der südliche Strang verläuft am westlichen Rand der geplanten Erweiterungsfläche in Richtung Süden und weiter in Richtung Osten als neu geplanten Regenwasserkanal. Dieser Kanalstrang führt in das geplante Regenrückhaltebecken und liegt größtenteils auf zukünftigem Privatgrund.

Für die auf Privatgrund liegenden Kanäle ist eine grunddienstliche Sicherung zu vereinbaren.

Straßenentwässerung

Die bestehende Bürgermeister-Schauer-Straße (südliche Zufahrt zum Wendehammer) verfügt im Bestand größtenteils über keine gezielte Entwässerung. Die bei der Erschließung des bestehenden Gewerbegebietes geplante Mulde südlich der Bürgermeister-Schauer-Straße wurde nie hergestellt, bzw. überbaut. Im Zuge der aktuellen Maßnahme sind zur Entwässerung der südlichen Bürgermeister-Schauer-Straße ausreichend Straßensinkkästen herzustellen. Die Straßensinkkästen können an den geplanten Regenwasserkanal angeschlossen werden.

Die Entwässerung des Heinrichshofener Weg erfolgt im südlichen Bereich im Bestand breitflächig in Richtung Osten. Seitens der Gemeinde ist kein Ausbau des Heinrichshofener Weg vorgesehen. Eine breitflächige Entwässerung des Heinrichshofener Weg in Richtung Osten ist zukünftig aufgrund der Ausweisung der Gewerbefläche nicht mehr möglich. Geplant ist daher die Herstellung einer Mulde parallel zum Heinrichshofener Weg mit Fließrichtung Norden. An der Mulde sind mehrere Muldeneinläufe in den darunterliegenden Regenwasserkanal geplant. Der Regenwasserkanal ist mit entgegengesetzter Fließrichtung zu Mulde vorgesehen.

Die Entwässerung des Weiherweges erfolgt im Bestand breitflächig in Richtung Süden. Seitens der Gemeinde ist kein Ausbau des Weiherweges vorgesehen. Eine Veränderung der Entwässerung des Weiherwegs ist nicht geplant.

Außeneinzugsgebiet

Um die geplante Gewerbefläche vor wild abfließendem Oberflächenwasser aus dem westlichen Außeneinzugsgebiet zu schützen, wird die geplante Mulde für die Entwässerung des Heinrichshofener Wegs zusätzlich für den Abfluss eines 100-jährlichen Regenereignisses aus dem Außengebiet ausgelegt. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeit kann die Mulde ausschließlich auf Fl.-Nr. 291 errichtet werden. Das Flurstück 329 steht nach Angabe der Gemeinde nicht zur Verfügung. In Abstimmung mit dem Gewerbebetrieb wurden mehrere Varianten zur Ableitungsrichtung und Konstruktion der Mulde untersucht. Im Weiteren wird lediglich auf die Vorzugsvariante näher eingegangen.

Die Vorzugsvariante sieht vor, die Mulde auf der Westseite geböscht und auf der Ostseite mit einer Mauer (z.B. Gabionenwand mit innenliegendem, dichten Betonkern) abzufangen. Die Ableitungsrichtung des unter der Mulde liegenden Regenwasserkanals wurde nach Süden gewählt, um den Kanalstrang im bestehenden Wendehammer nicht zusätzlich belasten. Da die Längsneigung des Heinrichshofener Wegs in Richtung Norden geneigt ist, ist am nördlichen Ende der Mulde eine Rinne im Straßenbereich geplant. Weiterhin ist im Einmündungsbereich der Bürgermeister-Schauer-Straße eine Rinne geplant, um einen möglichst großen Teil des Außeneinzugsgebietes abfangen zu können. Zusätzlich ist im Zufahrtsbereich zum Gewerbegrundstück eine Rinne geplant, um einen Abfluss in das Privatgrundstück zu vermeiden. Eine regelmäßige Reinigung der Rinnen ist für eine ordnungsgemäße Funktionsweise zwingend erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Starkregenereignis ein Abfluss aus dem Außeneinzugsgebiet in das geplante Gewerbegrundstück erfolgt (siehe Lageplan).

Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Gewerbeflächen durch den wesentlicheren Teil des westlichen Außeneinzugsgebietes betroffen sind. Aufgrund der gescheiterten Grundstücksverhandlungen von Fl.-St. 329 wurde bei der Erschließung des bestehenden Gewerbegebietes auf die Anordnung einer Mulde zum Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser aus dem Außeneinzugsgebiet verzichtet. Im Bestand ist lediglich ein Muldeneinlauf vorhanden. Der vorhandene Hochpunkt der Bürgermeister-Schauer-Straße östlich von Schacht STR1 wird einen oberflächigen Abfluss über die öffentliche Straßenfläche in Richtung geplante Gewerbefläche weitgehend verhindern.

In Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit der geplanten Rinnen im Kreuzungsbereich Bürgermeister-Schauer-Straße / Heinrichshofener Weg wird dennoch dringend empfohlen, die geplante Verbindungshalle (Überdachung) von den bestehenden Gewerbegebäuden zur geplanten Erweiterung so zu gestalten, dass im Starkregenfall ein oberflächiger Abfluss durch die Verbindungshalle zum Vorfluter möglich ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des geringen Höhenunterschieds ein Rückstau vom Vorfluter über die Regenrückhaltebecken in die Regenwasserkanäle möglich sind.

Gewerbefläche

Das auf der geplanten Gewerbefläche anfallende Niederschlagswasser wird teilweise an den südlichen und teilweise an den mittleren Kanalstrang angeschlossen. Die jeweils angeschlossenen Flächen wurden vorab mit der Hochbauplanung abgestimmt:

 Westliche Parkfläche: Anschluss an Haltung STR13

 Nördliche Hofflächen: Anschluss an Haltung STR13 / STR12

 Dachflächen Bürogebäude und Halle: Anschluss an Haltung STR20

 Südliche Umfahrung Gebäude: Anschluss an Haltung STR20

 Östliche Parkfläche: Anschluss an Haltung STR20

 Dachfläche Verbindungshalle: Anschluss direkt an das geplante RRB

Es ist noch nicht festgelegt, ob die Anschlüsse der privaten Flächen direkt an den Regenwasserkanal oder satzungsgemäß jeweils über einen Revisionsschacht hergestellt werden.

Maßnahmen zur Reduzierung der Gewässerbelastung

Für die Erweiterung des Gewerbegebietes ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser über die bestehende Niederschlagswassereinleitung in den Schmitterbach abzuleiten. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die bestehende Niederschlagswassereinleitung ist dementsprechend anzupassen. Es wurde vorab eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durchgeführt, welche Maßnahmen für eine erfolgreiche Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich sind.

Hydraulische Gewässerbelastung: Der an der bestehenden Niederschlagswassereinleitung vorhandene Drosselabfluss bleibt unverändert. Da das bestehende Regenrückhaltebecken für die zusätzlichen, befestigten Flächen nicht ausreichend Volumen bereithält, ist die Herstellung eines neuen Regenrückhaltebeckens vorgesehen. Der Abfluss erfolgt gedrosselt in das bestehende Regenrückhaltebecken. Auf der zur Verfügung gestellten Fläche kann das Rückhaltevolumen für das bestehende und geplante Gewerbegebiet für ein 2-jährliches Regenereignis geschaffen werden, was hinsichtlich der wasserrechtlichen Belange ausreichend ist. Das bestehende Regenrückhaltebecken war mit dem bestehenden Gewerbegebiet auf ein 5-jährliches Regenereignis ausgelegt. Die Erweiterung des Gewerbegebietes führt demnach insgesamt, aufgrund der Bemessung für ein 2-jährliches Regenereignis, zu einer Verschlechterung hinsichtlich der Überflutungssicherheit der untenliegenden Anwohner am Schmitterbach.

Nach Rücksprache mit Ihnen ist die Gemeinde bemüht, auch über das 2-jährliche Regenereignis hinaus Regenrückhaltevolumen zu schaffen. Als Entscheidungsgrundlage wurde daher eine Variante mit einem zusätzlichen Regenrückhaltekanal aufgestellt (siehe Lageplan). Der Rückhaltekanal ist aufgrund der geplanten Anschlüsse bei Haltung STR20 zu positionieren. Aufgrund der geplanten Geländehöhen ist ein flaches Sonderprofil für eine ausreichende Überdeckung zu wählen (z.B. RE 2500/600). Zudem ist die Installation einer Drosselanlage inkl. Notüberlauf erforderlich. Mit dieser Variante werden zusätzlich ca. 65 m³ Rückhaltevolumen geschaffen, sodass insgesamt für die Erweiterungsfläche die Rückhaltung eines 3-jährlichen Regenereignisses erreicht wird.

Die Zufahrtsmöglichkeiten zum bestehenden und geplanten Regenrückhaltebecken für eine regelmäßige Mahd sind nur über Privatgrund möglich und sollten vertraglich vereinbart werden. Hierzu kommt lediglich die Zufahrt über den südöstlichen Parkplatz in Frage, was in Abstimmung mit dem Gewerbebetrieb möglich sein wird.

Qualitative Gewässerbelastung: Für Gewerbliche Hof- und Straßenflächen ist gemäß DWA-A 102 eine Niederschlagswasserbehandlung erforderlich. Das auf den privaten Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist vor Einleitung in den gemeindlichen Regenwasserkanal zu behandeln. Für die öffentliche Straßenfläche der Bürgermeister-Schauer-Straße ist der Einsatz von Straßensinkkästen mit Schlammraum und Turbulenzminderer möglich, welche den erforderlichen Wirkungsgrad zum AFS63 Stoffrückhalt erreichen. Es ist zu beachten, dass die Straßensinkkästen gemäß Herstellerangaben ca. 2-mal jährlich zu reinigen sind. Eine regelmäßige Reinigung ist für eine ordnungsgemäße Funktionsweise zwingend erforderlich. Der Heinrichshofener Weg und der Weiherweg liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbeflächen. Die Zufahrten zu den Mitarbeiter- und Kundenparkplätze erfolgen über diese Straßen. Da die betriebliche Logistik ausschließlich über die Bürgermeister-Schauer Straße erfolgt, gehen wir derzeit davon aus, dass für den Heinrichshofener Weg und den Weiherweg keine Vorbehandlungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

4.

Zu 2.3.1

Es wird ein Schotterrasen festgesetzt zur Erreichung und Pflege der Grünfläche.

 

Zu 2.3.2

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2.3.3

Der Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wurde untersucht und ein Konzept erstellt. Die Ergebnisse werden in die Bauleitplanung eingefügt.

Unter 1.3 der textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen werden Hinweise zum Schutz vor Überflutungen von Starkregen ergänzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Steindorf beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung zu ändern. 

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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