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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.07.2022:

Ob die Löschwasserversorgung ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand sollte durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Hierzu wäre ein hydrogeologisches Fachgutachten erstellen zu lassen.

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Zur Beschreibung der Grundwasser- / Untergrundsituation sind in der Regel Bohrungen / Erdaufschlüsse erforderlich. Für Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, ist vor Bohrbeginn ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwas-ser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen.“

Altlasten und vorsorgender Bodenschutz:

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.

Vorsorgender Bodenschutz:

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.

Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.

Abwasserbeseitigung: Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

 

Niederschlagswasser:

Wir gehen davon aus, dass für den Umgang mit Niederschlagswasser ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist. Dabei ist das WWA als amtlicher Sachverständiger zu beteiligen. Eine ausführliche Stellungnahme zur Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens.

 

Unterhaltung:

Östlich des Plangebietes verläuft das Gewässer Schmitterbach, ein Gewässer 3. Ordnung, das von der Gemeinde Steindorf unterhalten wird. Im Umfeld des Schmitterbaches ist im Planungsgebiet eine öffentliche Grünfläche vorgesehen, sodass die notwendige Zugänglichkeit zur Unterhaltung auch weiterhin gegeben ist.

 

Hochwasser:

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht mehr berührt, da durch die Gemeinde Steindorf im Oberlauf ein Hochwasserrückhaltebecken errichtet worden ist, das den Bereich vor einem Jahrhunderthochwasser schützt.

 

Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser:

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen Erkenntnisse zu früheren Starkregenereignissen vor, dass aus den landwirtschaftlichen Flächen westlich des Planungsgebietes oberflächig wild abfließende Wassermengen den Heinrichshofer Weg geflutet haben. Eine negative Beeinträchtigung des neuen Planungsgebietes kann nicht ausgeschlossen werden.

Es wird daher dringend empfohlen, ankommendes Oberflächenwasser aus den westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen vor dem Planungsgebiet zu sammeln, um es dann kontrolliert dem Schmitterbach zuzuführen. Außerdem sollte die Gestaltung der Gebäude bzw. die Höhenlage der Gebäude konstruktiv darauf ausgerichtet sein, dass auftretendes wild abfließende Wasser nicht in die Gebäude eindringen kann.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird in der Abwägung zum Bebauungsplan behandelt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dass entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung keine Änderung der 12. Flächennutzungsplanänderung erfolgt.

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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