Sachverhalt:
Vorgelegt wird der Haushalts- und Finanzplan 2024 bis 2027 und die Haushaltssatzung 2024 mit allen erforderlichen Anlagen.
Den Mitgliedern des Bau- und Finanzausschusses wurde der 1. Entwurf (Stand: 06.05.2024) zur Sitzung am 13.05.2024 überreicht.
In der Sitzung des Bau- und Finanzausschusses vom 13.05.2024 wurden folgenden Änderungen vorgenommen. Diese Empfehlungen sind in den vorliegenden Haushalt- und Finanzplan 2024 - 2027 von Seiten der Verwaltung eingepflegt.
1.) HHSt. 1300-52000000: Ansatz von 61.000 € auf 42.000 €
2.) HHSt. 1301-52000000: Ansatz von 28.000 € auf 19.000 €
3.) HHSt. 6300-51000000: Ansatz von 30.000 € auf 20.000 €
4.) HHSt. 8700-13000000: Ansatz von 15.000 € auf 30.000 €
5.) HHSt. 8800-14000000: Ansatz von 150 € auf 100 €
6.) HHSt. 8800-64000000: Ansatz von 150 € auf 200 €
7.) HHSt. 6200-34000000.085: Ansatz von 0 € auf 100.000 €
8.) HHSt. 6200-93200000.085: Ansatz von 0 € auf 100.000 €
9.) HHSt. 6300-94200000.041: Ansatz von 5.000 € auf 0 €
10.) HHSt.6300-9500000.041: Ansatz von 5.000 € auf 0 €
11.) HHSt. 6300-9500000.125: Ansatz von 30.000 € auf 70.000 €
12.) HHSt. 7000-9500000: Ansatz 75.000 € auf 120.000 €
13.) HHSt. 8150-94200000: Ansatz von 30.000 € auf 0 €
14.) HHSt. 8150-95000000: Ansatz von 150.000 € auf 0 €
15.) HHSt. 8150-95000000.125: Ansatz von 120.000 € auf 150.000 €
Der vorgelegte Haushalt 2024 schließt in den Einnahmen und Ausgaben im
Verwaltungshaushalt mit 3.554.300 €
und im Vermögenshaushalt mit 1.641.000 €
Es sind keine Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen (Art. 71 GO).
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 592.300 € festgesetzt (Art. 73 GO).
Die Steuersätze (Hebesätze) für Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer werden mit der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr mit 340 v. H. unverändert.
Haushaltsausgleich 2024 bis 2027:
Die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich, d. h. der Deckung der Ausgaben durch Einnahmen in gleicher Höhe, die ihrerseits Ausfluss des Grundsatzes der Sicherung der Aufgabenerfüllung ist (Art. 61 Abs. 1 GO), enthält Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO:
Die beiden Haushaltsteile, Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt, sind jeweils für sich in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Einzelheiten zum Ausgleich regelt die KommHV-Kameralistik im fünften Abschnitt.
Der Bau- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Haushaltssatzung und der Haushalts- und Finanzplan 2024 bis 2027 - unter Berücksichtigung der in der Haushaltsberatung vorgenommenen Änderungen - mit den Anlagen nach § 2 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, den beizufügenden Anlagen nach § 2 Abs. 2 KommHV-Kameralistik, dem Stellenplan und der Stellenübersicht nach § 6 KommHV-Kameralistik zu beschließen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Gem. Art. 63 GO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen, die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung des Haushaltsplanes (Art. 64 GO), des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben (Art. 62 Abs. 2 GO), der Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 GO), der Abgabensätze sowie des Höchstbetrages der Kassenkredite (Art. 73 GO).
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: