Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
In der Sitzung vom 17.06.2024 wurde der Bauantrag zum Umbau der Plankmühle in Wohnungen (östliche Gebäudehälfte) behandelt, das Einvernehmen wurde erteilt. Der nun zusätzlich eingereichte Bauantrag betrifft das Erdgeschoss des westlichen Gebäudeteils. Dort soll ein Seminarraum in eine Einzimmerwohnung mit 60,8 m2 Wohnfläche umgewandelt werden. Bauliche Änderungen am Gebäude selbst sind nicht angezeigt.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 25.06.2024
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 24.08.2024
Nächste Gemeinderatssitzung: 19.07.2024
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt ein baurechtliches Nachbargrundstück, welche ebenfalls im Besitz des Bauherrn ist.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Um als ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" zu gelten, welcher nach § 34 BauGB beurteilt wird, muss eine Siedlung den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, die Siedlung muss ein gewisses Gewicht/Größe haben und den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur aufweisen. Nach Einschätzung der Verwaltung treffen diese Kriterien für die Gebäudeansammlung an der Plankmühle nicht zu. Da es dort auch keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt, ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB als Bauvorhaben im Außenbereich zu beurteilen. Das Landratsamt vertrat bei diversen Bauvorhaben im Bereich der Plankmühle in den letzten Jahrzehnten ebenfalls diese Auffassung, alle Bauvorhaben wurden bislang nach § 35 BauGB beurteilt.
Ohne Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben als „sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und sich bereits Wohnungen im Gebäude befinden, ist eine Genehmigung hier zu vertreten.
Gemäß § 5 Nr. 2 der Ortsgestaltungssatzung Schmiechen sind bei Wohnungen unter 60 m2 Wohnfläche 1 Stellplatz, bei Wohnungen über 60 m2 Wohnfläche 2 Stellplätze nachzuweisen. Für die beiden Wohnungen Nr. 1 und Nr. 5 im östlichen Gebäudeteil werden laut Bauantrag insgesamt 3 Stellplätze hergestellt. Für die bestehenden Wohnungen Nr. 3 (60,2 m2) und Nr. 4 (47,50 m2) sind 2 bzw. 1 Stellplatz nachzuweisen. Für die neue Wohneinheit Nr. 2 (60,8 m2) werden ebenfalls 2 Stellplätze benötigt. Die 5 Wohneinheiten lösen also einen Gesamtbedarf von 8 Stellplätzen aus, exakt diese Anzahl wird laut den Eingabeplänen auch hergestellt (2 Garagenstellplätze, 6 offene Stellplätze). Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.
Bei der Plankmühle handelt es sich um ein Baudenkmal (Mühlengebäude, zweieinhalbgeschossiger Satteldachbau, Ende 19. Jh., Aktennummer D-7-71-163-17). Denkmalschutzrelevante Aspekte werden von der Fachbehörde im Landratsamt beurteilt, es kann auf denkmalschutzrelevante Belange hingewiesen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: