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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die CSU-Fraktion im Marktgemeinderat Mering beantragt sechs Vorrichtungen zur Anbringung von Informations- und Werbebannern an folgenden Ortseingängen:

 

Kreuzung B2 / Augsburger Straße

Kreuzung B2 / St2380

Unterberger Straße Höhe B2

B2 gegenüber Ortseinfahrt St. Afra

Ortseinfahrt Hörmannsberger Straße

B2 / Münchener Straße 

 

Der Antrag enthält allerdings keine Angaben über gewünschte Abmessungen bzw. über die baulichen Anforderungen an die Vorrichtungen.

 

Aus diesem Grund war es auch dem Marktbauamt bislang nicht möglich, eine realistische Schätzung der zu erwartenden Kosten aufzuzeigen.

Bei einer zweiseitigen (fahrbahnübergreifenden) Stahlkonstruktion könnte aber incl. der baulichen Maßnahmen (je nach Untergrund am geplanten Standort und weiteren Faktoren) pro Vorrichtung als grober Richtwert durchaus ein Betrag um die 10.000 € erwartet werden.

 

Eine Anfrage bei der Stadt Friedberg hat ergeben, dass deren Werberahmen (z.B. am Chippenham-Ring) ca. 10.000 € bis 12.000 € gekostet haben. Hierin enthalten sind die Kosten für ein Banner (LKW-Plane mit Aufdruck). Bei Veranstaltungen wird das Datum jeweils überklebt. Hinzu kommen noch die Kosten für das Betonfundament, Planung und Statiknachweis.

 

Auch die dem Antrag zugrunde liegenden Argumente bzgl. Notwendigkeit, zu erwartendem Mehrwert etc. solcher baulicher Maßnahmen ließen sich dem Antragsschreiben nicht hinreichend entnehmen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, sich innerhalb des Gremiums die erforderlichen Informationen vom Antragsteller aufzeigen zu lassen, um auf deren Grundlagen eine detaillierte Beschlussvorlage in den Marktgemeinderat einzubringen.

 

Hierzu sollte auch anhand der beigefügten Pläne der jeweils am besten geeignete Standort festgelegt werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Polizeiinspektion Friedberg hat sich dazu im Vorfeld geäußert und macht insbesondere auf den Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz aufmerksam.

 

In diesem heißt es:

Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m sowie an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden dürfen.

 

Für Bundesstraßen gilt gem. § 9 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz, dass bauliche Anlagen in Form von Hochbauten jeder Art bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten nicht errichtet werden dürfen.

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n

5 Pläne der Örtlichkeit

 

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