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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die nachfolgende Sitzungsvorlage wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung am 16.05.2013 zur Beratung vorgelegt. In dieser Marktgemeinderatssitzung waren Frau Strauch und Herr Rieber vom Landratsamt Aichach-Friedberg anwesend, um den Sachverhalt entsprechend zu erläutern. Im Ergebnis wurde der Tagesordnungspunkt vertagt, eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Es war ein Anliegen des Marktgemeinderates, dass mit dem südlich angrenzenden Nachbarn Kontakt aufgenommen wird, um die Situation zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung mit dem Antragsteller zu erreichen. Insbesondere sollte die problematische Pferdehaltung in dem südlichen Grenzgebäude erörtert und geklärt werden.

 

Mit Schreiben vom 12.01.2015 teilt das Landratsamt mit, dass am 22.12.2014 ein Besprechungstermin mit dem Eigentümer des Baugrundstückes und dem südlich angrenzenden Nachbarn stattgefunden hat.

Das Schreiben ist als Anlage dieser Beschlussvorlage erneut beigefügt. Es ist darin dargestellt, inwiefern eine Einigung bezüglich der Nutzung des südlichen Grenzgebäudes und der Abstandsflächenproblematik gefunden wurde.

Da nun offensichtlich eine Lösung und eine Einigung mit dem Nachbarn erzielt werden konnte, wurde der gesamte Sachverhalt erneut in der Marktgemeindratssitzung vom 25.03.2015 behandelt.

In dieser Sitzung wurde vom Marktgemeinderat zunächst festgestellt, daß es sich bei dem gegenständlichen Carport 1 tatsächlich um eine Garage handelt. Darüber hinaus wurden die Beschlußvorschläge mit 2 : 21 abgelehnt.

 

Zwischenzeitlich wurde für das Nachbargrundstück auch ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage mit Nebenräumen eingereicht, zu dem das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde. Dieser liegt derzeit noch zur Bearbeitung im Landratsamt, bis die nun gegenständliche Problematik abschliessend geklärt ist.

 

Mit erneutem Schreiben vom 22.10.2015 teilt uns das Landratsamt nun mit, daß der Bauherr geänderte Bauanträge eingereicht hat, in dem das bisher als Carport titulierte Gebäude nunmehr korrekt als Garage bezeichnet wird. Die Planansichten wurden entsprechend aktualisiert. Das Landratsamt fordert uns nun auf, aufgrund der geänderten Planunterlagen erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

 

 

 

Nachdem einige Ratsmitglieder mit dem kompletten Sachverhalt evtl. noch nicht ganz vertraut sind, stellen wir an dieser Stelle nochmals den kompletten Inhalt der Sitzungsvorlage vom 16.05.2013 dar, in dem der Sachverhalt ausführlich beschrieben ist. Wir bitten zu beachten, daß im nachfolgenden Sachverhalt nun aufgrund der geänderten Planunterlagen das bisher als Carport (2) bezeichnete Gebäude nunmehr als Garage (1) bezeichnet wird.

 

 

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Sitzungsvorlage zur Sitzung 16.05.2013:

 

Bezüglich der Bebauung auf dem Grundstück Flurnummer 2905 Josef-Scherer-Straße 9-11 sind derzeit immer noch einige bauliche Anlagen vorhanden, die noch nicht abschließend genehmigt wurden.

Die Gebäude auf dem ehemaligen IAW-Gelände wurden vom jetzigen Eigentümer ja wie allseits bekannt renoviert, erneuert und instandgesetzt. Darüber hinaus wurden auch zahlreiche Nebenbauten und sonstige baulichen Anlagen errichtet, die teilweise nicht den geltenden Vorschriften entsprechen und somit derzeit auch noch nicht genehmigt sind.

 

Da sich die gemeindlichen Gremien bereits mehrfach mit dieser Thematik befasst haben und der gesamte Schriftverkehr hierzu mittlerweile sehr umfangreich ist, hier zunächst nochmal eine Zusammenfassung des bisherigen Ablaufs in chronologischer Reihenfolge:

 

Mit Bauanträgen vom 11.06.2008 und 23.04.2009 beantragt der Bauherr den Umbau der beiden auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in eine Nutzung als Wohngebäude. Für beide Gebäude wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt und der Antragsteller erhält die beantragte Baugenehmigung. Die Umbauten wurden mittlerweile auch ausgeführt, so dass diese beiden Anträge erledigt sind und im Rahmen der aktuellen Problematik nicht mehr behandelt werden müssen.

Am 21.07.2010 führt das Landratsamt eine Baukontrolle durch. Dabei wird festgestellt, dass

  •            die Gauben auf dem Gebäude Jos.-Scherer-Str. 11 eine andere Form als beantragt haben,
  •            dass ein verfahrensfreier Carport (Nr. 1) unmittelbar angrenzend an den Schießhäuslweg errichtet wurde, der jedoch eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt (da er sich innerhalb des vorläufig gesicherten Überflutungsbereiches befindet),
  •            ein Pferdestall als Grenzbebauung mit einer Größe von 15,50 x 5,30 m ohne Bauantrag errichtet wurde.

Der Bauherr reicht daraufhin einen Bauantrag für die Gauben und den Pferdestall ein und beantragte die wasserrechtliche Erlaubnis für den Carport (1).

In der BUA-Sitzung vom 06.12.2010 wird für die Gauben sowie für die beantragte wasserrechtliche Genehmigung des Carports (Nr. 1) das Einvernehmen erteilt.

Das Einvernehmen für den Pferdestall wird nicht erteilt, da sich das Vorhaben nicht einfügt (nicht mit der angrenzenden Wohnbebauung verträglich) sowie immissionsschutzrechtliche Bedenken bestehen.

 

Mit Bauantrag vom 30.05.2011 beantragt der Bauherr einen zweiten Carport (Nr. 2) (jetzt Garage 1), welcher sich nordöstlich des Wohngebäudes befindet. Zu diesem Zeitpunkt stand (der Carport 2) die Garage 1 bereits. Laut Antragsteller hat er diesbezüglich vor Errichtung beim Landratsamt nachgefragt, und dort habe man ihm gesagt, das Vorhaben sei bis zu einer bestimmten Größe verfahrensfrei. Diese Aussage hat der Sachbearbeiter im Landratsamt bestätigt.

Tatsächlich wurde (der Carport 2) die Garage 1 aber dem Anschein nach größer errichtet, so dass er nicht mehr verfahrensfrei war, sondern einen Bauantrag benötigte.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.06.2011 das Einvernehmen zum Vorhaben mit 4:9 abgelehnt.

Daraufhin hat uns das LRA mit Schreiben vom 12.07.2011 mitgeteilt, dass die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig erfolgte und hat uns die Gelegenheit zur erneuten Beschlussfassung gegeben. Aufgrund der nun vorgelegten Planunterlagen stellten wir aber fest, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des zwischenzeitlich in Kraft getretenen B'planes Nr. 54 "Badanger" liegt und dort teilweise in einem Bereich, der als private Grünfläche sowie als Fläche für die Wasserwirtschaft und den Hochwasserschutz festgelegt ist. Der Marktgemeinerat hat deshalb am 28.07.2011 mit 17:5 erneut das Einvernehmen verweigert, weil das Vorhaben den Festsetzungen des B'planes widerspricht.

 

Mit Schreiben vom 29.04.2011 beantragt der Bauherr eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Brücke über den Fehlbach, die er bereits nach vorheriger Rücksprache mit dem Landratsamt verfahrensfrei errichtet hat. Als der Markt Mering am wasserechtlichen Verfahren beteiligt wird, stellen wir fest, dass sich die Brücke ebenfalls im Geltungsbereich des B'planes befindet. Der entsprechende Bereich ist als Fläche zur Natur- und Landschaftspflege festgelegt, bauliche Anlagen sind darin nicht vorgesehen. In der MGR-Sitzung vom 12.09.2011 verweigert der Gemeinderat mit 1:11 die Zustimmung zu einer Befreiung vom Bebauungsplan.

 

Insgesamt sind aus baurechtlicher Sicht somit noch folgende Vorhaben nicht genehmigt bzw. ohne Zustimmung des gemeindlichen Einvernehmen errichtet:

  •            der Pferdestall an der Josef-Scherer-Straße,
  •            der Carport (2) (jetzt Garage 1),
  •            die Brücke über den Fehlbach.

 

 

Mit Schreiben vom 16.12.2011 macht der Anwalt des Bauherren den Markt Mering darauf aufmerksam, dass sich der Schießhäuslweg zwischen der Brücke beim Fehlbach und der Josef-Scherer-Straße sowie die Josef-Scherer- Straße selbst teilweise bis zu 1 m auf dem Grundstück des Bauherren befinden, insofern also sein Grundstück mit den öffentlichen Wegen überbaut wurde. Eine Überprüfung hat ergeben, dass diese Aussage korrekt ist, jedoch sowohl der Schießhäuslweg als auch die Josef-Scherer-Straße öffentlich gewidmet sind und der Eigentümer somit keinen Rückbau verlangen kann.

 

Um eine Lösung der Gesamtproblematik zu erreichen, kam man schließlich überein, mit allen Fachbehörden einen Ortstermin und eine anschließende Besprechung im Rathaus durchzuführen. Diese fand am 15.02.2012 statt, Teilnehmer waren neben der Bauverwaltung des Marktes Mering auch das Wasserwirtschaftsamt, die Bauaufsichtsbehörde im LRA, die untere Naturschutzbehörde, die Abteilung Wasserrecht im Landratsamt sowie der Bauherr selbst mit seinem Rechtsvertreter. Nach eingehender Ortsbesichtigung kam man seitens der Fachbehörden zu dem Schluss, dass gegen die bislang nicht genehmigten Bauwerke auf dem Grundstück generell keine größeren Bedenken bestehen, lediglich die Festsetzungen des B'planes stehen teilweise entgegen. Insbesondere die Pferdehaltung stellt nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes für die Wasserwirtschaft kein Problem dar, die von uns genannten Bedenken, wonach durch die Pferde möglicherweise die Uferböschungen beschädigt bzw. ausgetreten werden könnten, teilten die Vertreter des WWA nicht. Auch bezogen auf den Immissionsschutz sah man keine grundsätzlichen Bedenken. Lediglich der Pferdestall unmittelbar an der Nachbargrenze wurde als problematisch eingestuft. Bezüglich des nicht genehmigten (Carports (2)) Garage 1 wäre nach Ansicht des Bauamtes im Landratsamt eine Befreiung vom B'plan möglich. Zwar ist die Fläche, auf der (der Carport (2)) die Garage errichtet wurde, im B'plan als private Grünfläche und zudem als Fläche für den Hochwasserschutz eingezeichnet, jedoch hat man bei der Aufstellung des B'planes dabei wohl nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese Fläche weitestgehend bereits seit der IAW-Nutzung befestigt und asphaltiert war. Da durch (den Carport 2) die Garage 1 also weder eine neue noch eine zusätzliche Versiegelung entstünde, wäre eine Befreiung wohl möglich und sachgerecht.

 

Um die Gesamtproblematik insgesamt zu lösen, kam man zum Abschluß des Ortstermines überein, eine Lösung über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anzustreben, der zwischen dem Landratsamt mit den beteiligten Fachbehörden und dem Bauherren, vertreten durch dessen Rechtsanwalt, ausgearbeitet und abgeschlossen werden sollte. Der Markt Mering müsste diesem Vertrag jedoch ebenfalls zustimmen.

 

 

Mit Schreiben vom  19.12.2012 hat uns der Anwalt des Antragstellers nun den mit dem Landratsamt abgestimmten Entwurf zugesandt.

Dieser hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  •            die Beweidung der "Insel", also die Pferdehaltung wird bis 31.12.2020 geduldet. In den Monaten  November bis April wird die Beweidung zudem auf den nördlichen Teil der Insel begrenzt, in den Sommermonaten darf die Beweidung auch im südlichen Teil erfolgen, welcher im B'plan als Ausgleichsfläche festgelegt ist.
  •            die Brücke über den Fehlbach wird vorerst geduldet und ist zu entfernen, wenn mit den Maßnahmen am Fehlbach im Rahmen des innerörtlichen Paarausbaus begonnen wird, spätestens jedoch am 31.12.2020.
  •            der an der Nordostgrenze des Grundstückes errichtete (Carport (2)) Garage 1 wird in stets widerruflicher Weise geduldet.

 

Zu den genauen Details und den Inhalt des Vertrages dürfen wir auf die beigefügte Ablichtung verweisen.

Voraussetzung des Vertrages ist jedoch, dass auch der Markt Mering diesem zustimmt. Nach Ansicht des Landratsamtes stellt der ausgehandelte Vertragsentwurf einen gerechten Interessenausgleich zwischen Bauherrn, Markt Mering und Landratsamt dar.

 

Bezüglich der Brücke über den Fehlbach ist für das Wirksamwerden des Vertrages durch den Markt Mering eine Befreiung vom Bebauungsplan auszusprechen, das Datum des Beschlusses wird dann in den Vertrag eingefügt.

 

Bezüglich (des Carports (2)) der Garage 1 tritt die vertraglich vorgeschriebene widerrufliche Duldung ebenfalls nur in Kraft, wenn der Markt Mering dem Vertrag zustimmt. Alternativ könnte der Markt Mering auch eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilen, dann würde das Landratsamt für den Carport eine Baugenehmigung erteilen und die entsprechende Klausel würde aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag herausfallen.

 

Nicht gelöst und berücksichtigt wurde durch den Vertrag jedoch das Nebengebäude, das an der südwestlichen Grundstücksecke zur bisherigen Nutzung als Pferdestall mit einer Größe von 15,50 x 5,30 m ohne Bauantrag als Grenzbebauung errichtet wurde.

Für dieses Gebäude stellt sich der aktuelle Sachstand wie folgt dar:

Nach wie vor wurde keine Baugenehmigung erteilt und auch das gemeindliche Einvernehmen liegt nicht vor.

Aus abstandsflächenrechtlicher Sicht müsste das Gebäude um 2 m nach Norden versetzt werden oder aber es müsste eine Einigung mit dem südlichen Nachbarn erzielt werden, so dass eine Abweichung von den Abstandflächen erteilt werden kann.

Seitens des Immissionsschutzes wäre bei einer weiteren Nutzung als Pferdestall der Abstand zwischen dem Stall und der nächstanliegenden Wohnbebauung im Süden auf 30 m zu vergrößern, damit bei den umliegenden Wohnhäusern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen. Der Bauherr hat in Aussicht gestellt, das Gebäude künftig nicht mehr als Stall, sondern als reines Lager zu nutzen. Bei einer reinen Lagernutzung wäre dieser Abstand dann natürlich überflüssig. Nach Einschätzung der Verwaltung könnte dann vermutlich auch der südliche Nachbar einer Abweichung von den Abstandflächen zustimmen, da dieser lediglich durch die geruchlichen Immissionen, nicht aber durch das Vorhandensein des Gebäudes an sich, belastet ist.

 

 

Fazit:

Insgesamt könnte die Lösung somit wie folgt aussehen:

  •            der Markt Mering stimmt dem städtebaulichen Vertrag zu und erteilt zusätzlich eine Befreiung vom Bebauungsplan bezüglich der errichteten Brücke über den Fehlbach,
  •            darüber hinaus könnte für (den Carport (2)) die Garage 1 eine Baugenehmigung erteilt werden, wenn der Markt Mering hierfür ebenfalls eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann (der Carport) die Garage über den öffentlich-rechtlichen Vertrag stets widerruflich geduldet werden,
  •            für das bislang als Pferdestall genutzte Gebäude könnte der Markt Mering das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht stellen, wenn das Gebäude nicht mehr als Stall, sondern nur noch als Lager genutzt wird und der südliche Nachbar zudem einer Abweichung von den Abstandsflächen zustimmt.

In den Beschlussvorschlägen wurde dieser Lösungsansatz entsprechend formuliert.

E N D E  Sitzungsvorlage 16.05.2013!

 

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Beschlussvorschlag

      1.

Der Marktgemeinderat stimmt dem in der Anlage beigefügten Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages zu und erteilt eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. "54 Am Badanger" bezüglich der Errichtung der Brücke außerhalb des bebaubaren Bereiches in einer festgesetzten privaten Grünfläche.

 

      2.

Bezüglich des bereits errichteten Gebäudes an der südwestlichen Grundstücksgrenze,

welches in  seiner Nutzung vor allem als Heu- und Strohlager, sowie als Lager für Pferdebedarf (z.B. Sattel, Zaumzeug etc.) aber auch zur Pferdepflege (z.B. für tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen, zur Fellpflege und zur Vorbereitung von Ausfahrten bzw. Ausritten) für max. 3 Stunden täglich genutzt wird, erteilt der Markt Mering das gemeindliche Einvernehmen.

 

3.

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung einer Garage (Lageplan Garage 1) und stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 54 „Am Badanger“ bezüglich der Errichtung der Garage teilweise in einer privaten Grünfläche, sowie in einer festgelegten Fläche für die Wasserwirtschaft und den Hochwasserschutz, zu.

 

 

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Anlage/n

Schreiben des LRA vom 22.10.2015

Lageplan 1:1000

Lageplan 1:500 mit Bezeichnung der Gebäude

Luftbild 1:1000

Auszug aus dem B'plan mit Legende

Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Schreiben des LRA vom 12.01.2015

 

 

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