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Beratungsfolge

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Sachverhalt

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das bestehende Grundstück ist momentan mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Westlich an das Bestandsgebäude soll ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 80 m² angebaut werden. Nach Baufertigstellung ist eine Grundstücksteilung vorgesehen.

Der Neubau wird mit zwei Vollgeschossen plus Dach beantragt.

Mit der Firsthöhe erreicht das Gebäude ein Maß von 9,60 m. Vergleichsweise weist die bestehende Doppelhaushälfte, Von-Kleist-Str. 11, eine Firsthöhe von 8,30 m auf.

 

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

21.12.2015

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

21.02.2016

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

15.02.2016

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die östlichen Nachbarn, Flur-Nr. 1928/8 haben dem Vorhaben mit Unterschrift zugestimmt. Die Eigentümer der weiteren Nachbargrundstücke wurden zum Vorhaben nicht gehört.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist demnach nach § 34 BauGB baurechtlich zu beurteilen. Primär gilt es zu prüfen, ob sich das geplante Gebäude nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob die bebaute Grundfläche der umliegenden Bebauung entspricht.

Die Art der baulichen Nutzung in Form der Wohnnutzung fügt sich zweifelsfrei in die Umgebungsbebauung ein. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit zwei Vollgeschossen plus Dach und der dargestellten Kubatur des Gebäudes ebenfalls eingehalten. In der Von-Kleist-Straße sind in den letzten Jahren bereits mehrere Gebäude über Umbaumaßnahmen zu Mehrfamilienhäusern umgestaltet worden. Die bebaute Grundfläche des zu beurteilenden Vorhabens ist unter Bezugnahme der umliegend bebauten Grundflächen als vertretbar anzusehen und fügt sich ein.

 

 

 

Stellplätze:

Auf dem Grundstück sind für das Bestandsgebäude, Haus Nr. 13 und für das neu geplante Gebäude jeweils 2 Stellplätze nachzuweisen.

Zum Nachweis der Stellplätze ist ein Carport mit der Längsseite an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Dieser Carport hat die Zufahrt nicht über die öffentliche Verkehrsfläche. Die Zufahrt erfolgt über den vorgelagerten Stellplatz. Ein Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche ist also nicht erforderlich.

Der Bauherr plant die Bestandsgarage an der süd-westlichen Grundstücksgrenze abzubrechen, da diese relativ alt ist und optisch das Gesamtbild der künftigen Bebauung stören würde. In der Planung ist die Errichtung eines Doppelcarport zur Unterbringung von zwei PKW´s angedacht.

Grundsätzlich ist über den Nachweis der insgesamt 4 Stellplätze der Stellplatzbedarf nach der geltenden Stellplatzsatzung gedeckt. Es wird darauf hingewiesen, dass für die neu geplanten Carports an der süd-westlichen Grenze der gesetzlich geforderte Stauraum von 3 m nicht eingebracht wird. Betrachtet man die Situation der Bestandsgarage und auch der Garagen bei den Objekten Von-Kleist-Str. 1, 5, 9 und 17, so lässt sich schlussfolgern, dass zu früherer Zeit die Errichtung der Garagen ohne Stauraum, direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche einheitlich gewünscht war, da keine dieser Bestandsgaragen über einen Stauraum verfügt. Das Landratsamt ist für die Erteilung einer Abweichung bezüglich des Stauraumes sachlich zuständig.

Die Verkehrssicherheit wäre durch die Errichtung des Doppelcarport weniger beeinträchtigt, als derzeit mit der geschlossenen Garage. Das regelmäßige Öffnen des Garagentores, verbunden mit dem Abstellen des PKW´s auf der Straßenflächen würde entfallen, da ein Carport direkt befahren werden kann. Neben diesem praktischen Aspekt wäre das optische Erscheinungsbild eines neugebauten Carport ebenfalls eine Verbesserung.

 

Die Abstandsflächen sind laut vorgelegter Planung nachgewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da sich dieses nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n

Lageplan

Eingabepläne

 

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