Der Straßenverkehrsbehörde liegt ein Antrag über zwei verschiedene Straßenmarkierungen in der Reifersbrunner Straße vor.
Antragsbestandteil 1)
Eine Fahrbahnbegrenzung (umgangssprachlich Randlinie) Z. 295 in der StVO, wird für den Bereich ab Ende HsNr. 2 bis Höhe Einmündung Karlstraße beantragt.
In diesem Bereich befindet sich eine Regenrinne am Fahrbahnrand der dafür verantwortlich ist, dass bei Starkregen die Wassermassen über den Garagenhof in den hinteren Bereich der Reifersbrunner Straße (HsNr. 8-16) fließen, wenn zugleich Fahrzeuge mit den Reifen in der Regenrinne parken.
Dadurch, dass man die Länge der Fahrbahnbegrenzung nicht nur auf den direkt betroffenen Teil sondern deutlich darüber hinaus verlängert, würde der positive Effekt entstehen, dass eine „natürliche Fahrbahneinengung“ dargestellt würde und die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs reduziert würde.
Antragsbestandteil 2)
Eine Grenzmarkierung (umgangssprachlich: Zickzack-Linie), Z. 299 in der StVO, wird für den Bereich links und rechts der Ausfahrt zwischen der HsNr. 18 und den gegenüberliegenden Garagen beantragt.
Es wird vorgebracht, dass die Ausfahrt aus dieser Straße (tatsächlich handelt es sich um eine gewidmete Ortsstraße und nicht um eine Grundstücksein- oder Ausfahrt) wegen der zu dicht parkenden Fahrzeuge und der damit eingeschränkten Sicht in beide Richtungen sehr schwierig ist. Hierfür wurden Fotos vorgelegt die dies belegen sollen.
Die bereits unter Punkt 1 geschilderte Problematik bei Starkregen gelte auch hier und würde mit dieser Maßnahme zusätzlich entschärft.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat die Situation vor Ort geprüft.
Sowohl eine Grenzmarkierung als auch eine Fahrbahnbegrenzung kann grundsätzlich zur Behebung des Problems der Ausfahrt bzw. des Zuparkens der Regenrinnen als geeignet angesehen werden.
Bei einer späteren, erweiterten Rückfrage wurde aber auch die Errichtung eines Haltverbotes als probates Mittel angesehen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass bei den beiden Ausfahrten aus der Ortsstraße bereits ein gesetzliches Haltverbot im jeweiligen 5 Meter Bereich besteht. Innerhalb dieser 5 Meter Bereiche darf laut StVO daher kein weiteres Haltverbotszeichen aufgestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2016: Arbeits- und Materialkosten ca. 890,00 € | Einmalig 2016: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: